Grundsteuer
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Grundsteuerreform 2025 - Ihr neuer Dauerbescheid
Neuer Grundsteuerbescheid - Infoflyer
Was geschieht mit den Einnahmen aus der Grundsteuer?
Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können von den Städten und Gemeinden flexibel eingesetzt werden. Mit der Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor der Haustür ausgegeben.Warum wurde die Grundsteuer reformiert?
Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 wurde die bisherige Rechtslage zur Berechnung der Grundsteuer mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Infolgedessen musste der Bundesgesetzgeber die Bewertung des Grundbesitzes für Grundsteuerzwecke ab dem Jahr 2025 auf neue Füße stellen.
Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?
Die Finanzämter hatten im Saarland im Zuge der Reform mehr als 550.000 neue Grundsteuerwerte zu ermitteln. Aus diesen Werten und den landesspezifischen Steuermesszahlen werden die Grundsteuermessbeträge im Rahmen der Grundsteuermessbescheide errechnet. Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide werden vom jeweils zuständigen Finanzamt erlassen. Der im Messbescheid ausgewiesene Messbetrag ist für die Ermittlung der Grundsteuer für die Gemeinden verbindlich (Grundlagenbescheid). Sie wenden in einem letzten Schritt auf den Grundsteuermessbetrag ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einer Kommune einheitlich und werden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt.Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl = GrundsteuermessbetragGrundsteuerbescheid der Kommune:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = zu zahlende GrundsteuerRückfragen und Rechtsbehelfe
Sollten Sie begründete Einwände gegen die festgesetzte Grundsteuer haben, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:Finanzamt Saarlouis
Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid:
Dem Grundsteuerbescheid der jeweiligen Kommune liegen der Grundsteuerwert- und der Grundsteuermessbescheid zugrunde. Korrekturen dieser Bescheide kann nur das zuständige Finanzamt veranlassen. Innerhalb einer Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Bescheide können Sie bei dem zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen.
Bitte beachten Sie auch hier die Einhaltung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs, da andernfalls der Einspruch als unzulässig verworfen werden muss.
Auch nach Ablauf der Frist von 1 Monat kann eine Änderung des Grundsteuerwertbescheids und Grundsteuermessbescheids in Betracht kommen: Dies setzt aber voraus, dass sich durch die für notwendig erachtete Änderung eine Wertdifferenz von 15.000 Euro im Vergleich zum bisher festgestellten Grundsteuerwert ergibt.
Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch über ELSTER erfolgen. Möglich ist zudem, mit dem zuständigen Finanzamt einen Termin zu vereinbaren und dort den Einspruch zur Niederschrift einzulegen.Gemeinde
Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid:
Innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids können Sie gegen diesen Bescheid bei der Kommune Widerspruch erheben.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist allerdings nur bei allgemeinen Fehlern wie z.B. Doppelveranlagungen oder bei Zweifeln am zugrundeliegenden Hebesatz sinnvoll.
Der schriftliche Widerspruch muss eine genaue Begründung des Fehlers beinhalten.Information bei Eigentumswechsel
Bei einer Grundstücksübertragung (z.B. durch Veräußerung oder Erbanfall) erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Eigentumsübergangs folgt.
Da die Finanzämter wegen der Grundsteuerreform hoch belastet sind, ist in einigen Fällen diese Zurechnungsfortschreibung noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen wird die Kommune den Grundsteuerbescheid an den vorherigen Eigentümer adressieren. Nach erfolgter Fortschreibung wird die Kommune einen korrigierten Grundsteuerbescheid erlassen. Bitte sehen Sie diesbezüglich von Anfragen zum Bearbeitungsstand ab um den Ablauf nicht weiter zu verzögern.Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessbescheid wurde bereits eingelegt
Haben Sie bereits gegen Ihren Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid Einspruch eingelegt, ist ein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune nicht notwendig. Bitte warten Sie die Erledigung Ihres Einspruchs durch das Finanzamt ab. Aufgrund des derzeitigen Fallaufkommens kommt es bundesweit, so auch im Saarland, zu längeren Bearbeitungszeiten.
Bitte beachten Sie: Der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid verhindert nicht die Fälligkeit der Grundsteuer, es sei denn, es wurde bereits die Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewährt.Warum ändert sich die Höhe der Grundsteuer?
Die Höhe der Grundsteuer ab 2025 hängt im Einzelfall in erster Linie von der Wertentwicklung des betreffenden Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab. Ziel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts war es, die Grundsteuerlast gerechter auf die verschiedenen Grundstücke zu verteilen.
Die Gemeinde Nalbach hat durch Beschluss des Gemeinderates den Hebesatz der Grundsteuer B auf 440 Prozent festgelegt. Um Mindereinnahmen der Gemeinde Nalbach zu vermeiden, wurde in den aktuellen Hebesatz ein Puffer von ca. 5% eingeplant. Damit sollen Risikofaktoren, wie gerechtfertigte Widersprüche und eventuell überhöhte falsche Schätzungen des Finanzamtes abgefangen werden. (Die letzte Hebesatzerhöhung der Grundsteuer B fand im Jahr 2020 statt)
Verschiedene Faktoren wie z.B. Grundstückslage, Gebäudealter, mögliche Modernisierungsmaßnahmen oder die Höhe der Mietniveaustufe in der betreffenden Gemeinde beeinflussen die Wertermittlung. Die Neufestlegung der Hebesätze durch die Kommunen muss erfolgen, weil sich durch die Reform die Grundsteuermessbeträge verändert haben.
Tendenziell erhöhen sich die Steuern für unbebaute Grundstücke, alte Gebäude, bei denen sich der Messbetrag nie geändert hat und Neubauten. Gewerblich genutzte Objekte können eher mit Steuersenkungen rechnen.Haben Sie Fragen, dann wenden Sie sich je nach Zuständigkeit an die folgenden Ansprechpartner:
Bewertung der Grundstücke (Messbetrag/Grundsteuerwert):
telefonisch unter Rufnummer Hotline Finanzamt Saarlouis 0681 501 6266
oder schriftlich über ELSTER oder per Post an
Finanzamt Saarlouis
Gaswerkweg 25, 66740 SaarlouisFehler auf dem Grundsteuerbescheid (Adresse, Bankeinzug usw.):
Gemeinde Nalbach – Rathausplatz 1 – 66809 Nalbach
E-Mail: steuern@nalbach.de -
Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025
Warum wird die Grundsteuer reformiert?
Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, dass die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer bisher noch aufbaut, völlig veraltet ist und deshalb eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 verpflichtend vorgeschrieben. Das wird auch passieren. Im Saarland gelten weitgehend die vom Bund beschlossenen Reformgesetze außer bei den sogenannten Steuermesszahlen. Hier sieht das Saarland eine Differenzierung nach Grundstücksarten vor. Der saarländische Gesetzgeber will hierdurch den wohnlich genutzten Grundbesitz fördern und die infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes eintretende Mehrbelastung wohnlich genutzter Immobilien zumindest mildern.Was geschieht mit den Einnahmen aus der Grundsteuer?
Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können von den Städten und Gemeinden flexibel eingesetzt werden. Mit der Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor der Haustür ausgegeben.
Das, was die Städte und Gemeinden lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden. Die Grundsteuer wird für die örtliche Gemeinschaft gezahlt, allein diese profitiert von ihr. Gerade die finanzschwachen saarländischen Städte und Gemeinden benötigen die Einnahmen aus der Grundsteuer dringend zur Erfüllung ihrer Aufgaben für alle Bürgerinnen und Bürger.
Wie läuft die Reform ab?
Die Finanzämter haben im Saarland im Zuge der Reform rund über 550.000 neue Grundsteuerwerte zu ermitteln. Dieser Prozess ist noch am Laufen. Aus diesen Werten und den landesspezifischen Steuermesszahlen wird der Grundsteuer-Messbetrag errechnet. Dies ist ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem Grundsteuer-Messbescheid abgeschlossen wird. Für Rückfragen oder Rechtsmittel sind insofern auch die Finanzämter zuständig. Mittlerweile sind im Saarland rund 2/3 der Grundstücke neu beschieden. Für diejenigen Grundstücke, für die die Grundstückseigentümer noch keine Steuererklärungen abgegeben haben, werden die Grundstückwerte nun durch die Finanzverwaltung geschätzt.
Der im Messbescheid ausgewiesene Messbetrag ist für die Ermittlung der Grundsteuer auch für die Gemeinden verbindlich, die davon nicht abweichen dürfen. Sie wenden in einem letzten Schritt nur noch ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Es gibt - wie bisher – vor Ort zunächst zwei Hebesätze: einen für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und einen für die Grundsteuer B (Wohnen und Gewerbe). Optional könnten die Kommunen ab dem Jahre 2025 noch einen dritten Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke beschließen (Grundsteuer C), die Entscheidung hierüber liegt bei den jeweiligen Gemeinde- oder Stadträten. Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einer Kommune einheitlich und werden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt.Was heißt das für die Höhe der von den Steuerpflichtigen zu zahlende Grundsteuer?
Die Höhe der dann zu zahlenden Grundsteuer richtet sich nach der Wertentwicklung auf der Grundlage des neuen Rechts. Ob der einzelne Grundbesitz hierbei (also ab 2025) als besonders „wertvoll“, weniger „wertvoll“ oder eher „durchschnittlich“ einzustufen ist, darüber entscheidet das neue Grundsteuerrecht des Bundes. Die Verschiebung der Wertverhältnisse ergibt sich unter anderem aus einer unterschiedlichen Entwicklung von einzelnen Grundstückslagen in den Kommunen. Das Grundsteuerrecht des Bundes ist im Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamts abgebildet. Das hierbei angewandte Verfahren stellt eine sehr vereinfachte Wertermittlung dar. Gleichwohl werden die tatsächlichen Wertverhältnisse abgebildet und so eine am Wert des Grundbesitzes ausgerichtete gerechtere Verteilung der Steuerbelastung sichergestellt.
Die Gemeinden haben auf diese Wertfeststellung keinen Einfluss. Mit den Hebesätzen werden alle neuen Werte nur noch gleichmäßig hochgerechnet. Das Verhältnis der neuen Werte untereinander, das sich aus dem reformierten Bundesrecht ergibt, wird durch diese Hochrechnung nicht mehr verändert.Muss ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlt werden?
Ob im Einzelfall ab 2025 mehr Grundsteuer als zuvor bezahlt werden muss, hängt nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes in erster Linie von der Wertentwicklung des betreffenden Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab. Bei der Bewertung spielen verschiedene Faktoren eine Rolle wie z.B. Lage des Grundstückes, Alter des Gebäudes, Umfang von möglichen Modernisierungsmaßnahmen oder die Höhe der Mietniveaustufe in der betreffenden Gemeinde.
Mit der Grundsteuerreform sollte die Erhebung der Grundsteuer auf eine neue verfassungskonforme Grundlage gestellt werde. Ziel war es dabei nicht in der Gesamtbetrachtung die Einnahmen der Kommunen zu erhöhen.
Weil sich mit der Reform sämtliche Grundsteuerwerte verändern, müssen alle Gemeinden, wenn die neue Verteilung der Grundstückswerte annähernd feststeht, die Höhe ihre Hebesätze prüfen und ggf. rechnerisch daran anpassen. Diese Anpassungen werden von Kommune zu Kommune unterschiedlich ausfallen. Bei einigen könnten die Hebesätze eher sinken, bei anderen steigen. Hintergrund hierfür sind strukturelle Unterschiede zwischen den Kommunen beim Alter der Gebäude insgesamt und der Nutzung der Bausubstanz. In welche Richtung die Hebesätze sich in der einzelnen Kommune bewegen werden, wird sich voraussichtlich erst im Herbst 2024 zeigen.
Mit der Neufestlegung der Hebesätze soll das Grundsteueraufkommen bzw. Höhe der Einnahmen der Kommunen aus der Grundsteuer zumindest auf demselben Niveau gehalten werden wie vor der Reform. Es kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine Stadt oder Gemeinde mehr Einnahmen aus der Grundsteuer generieren muss. Die dann mögliche Erhöhung des Grundsteueraufkommens erfolgt dann allerdings nicht wegen der Grundsteuerreform an sich, sondern ist allein der schwierigen finanziellen Lage aller saarländischen Städte und Gemeinden geschuldet.Was bedeutet Aufkommensneutralität?
Der Begriff wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie in den Jahren vor der Reform. Die Reform als solche ist also kein Grund dafür, dass sich das Aufkommen verändert.
Zudem heißt Aufkommensneutralität nicht, dass die jeweilige persönliche Steuerbelastung für ein Grundstück unverändert bleibt. Es ist gerade eine Folge der Reform, dass, orientiert an den aktuellen Wertverhältnissen, im Einzelfall eine Mehr- oder Minderbelastung eintritt.
Denn die Neubewertung orientiert sich nicht mehr an den Verhältnissen des Jahres 1964, sondern an aktuellen Faktoren. So bilden die neuen Grundsteuerwerte beispielweise die tatsächlichen Werte von neuen Immobilien realitätsnäher ab. Dies ist im Prinzip auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes geschuldet, wonach das alte Recht im Laufe der Zeit zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung des Grundvermögens geführt hat. Für die eigentlich interessante Frage „Muss ich ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlen?“ kommt es also in erster Linie auf die Frage an, welchen Wert das betreffende Grundstück nach dem neuen Recht hat.Wann steht Ihre neue Grundsteuer fest?
Mit Versand der Grundsteuer-Bescheide durch die Städte und Gemeinden für das Jahr 2025. Bis dorthin schließen die Finanzämter die noch ausstehenden Bewertungen ab. Anschließend können die Gemeinden ihre Hebesätze rechnerisch an die neuen Werte anpassen. Dies soll wie erwähnt ab Herbst 2024 erfolgen. Erst dann kann die neue Grundsteuer für jeden individuell berechnet werden. Bis dahin braucht es also noch etwas Geduld.Dürfte das Grundsteueraufkommen in 2025 überhaupt erhöht werden?
Dies ist rechtlich in jedem Falle zulässig. Es bleibt jedoch dabei: Keine Gemeinde erhöht wegen der Reform das Grundsteueraufkommen!
Allerdings kann es vor Ort notwendig sein, unter anderen Gesichtspunkten (also unabhängig von der Reform) die Grundsteuer insgesamt angemessen anzuheben. Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Gerade im Saarland haben sich die Kommunen verpflichtet, einen strikten Haushaltskonsolidierungskurs einzuschlagen. Gleichzeitig sollen die Städte und Gemeinden aber auch lebenswert bleiben und zukunftssicher aufgestellt werden. Hierzu sind in den nächsten Jahren erhebliche finanzielle Anstrengungen erforderlich. Reichen die Finanzmittel hierfür nicht aus, müssen die Kommunen auch angemessene Steuererhöhungen in Erwägung ziehen. Dies kann allerdings jederzeit passieren und hat nichts mit der Umsetzung der Grundsteuerreform zu tun.Handeln Gemeinden, die das Aufkommen angemessen erhöhen, gerecht?
Keine Stadt oder Gemeinde wird leichtfertig Steuererhöhungen beschließen. In den Räten, die diese Entscheidung zu treffen haben, sitzen Bürgerinnen und Bürger die sich ehrenamtlich für ihre Gemeinde engagieren und übrigens auch selbst Steuerzahler sind.
Gerade wenn im Jahr 2025, in dem „ganz Deutschland“ auf die Entwicklung der Grundsteuer in den einzelnen Bundesländern schaut, es in einer Kommunen zu einer Anhebung des Gesamtaufkommens kommen sollte, kann man sicher sein, dass sich die Verantwortlichen diese Entscheidung alles andere als leicht gemacht haben werden. -
Informationen für Eigentümerberichtigung nach Erbfall
Warum muss das Grundbuch berichtigt werden?
Mit dem Tod eines (Mit-)Eigentümers wird das Grundbuch unrichtig. Das Eigentum an einer Immobilie fällt automatisch den Erben zu. Daher besteht laut Grundbuchordnung (§ 82 GBO) auch die Pflicht den Grundbucheintrag zu berichtigen.
Um praktische Nachteile im Rechtsverkehr zu verhindern, ist es auch aus der Sicht der Erben geboten, die neuen Eigentumsverhältnisse dokumentieren zu lassen.Grundbuchberichtigung bei Erbengemeinschaften
Bei einer Erbengemeinschaft kann jeder der Miterben den Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Alle Erben werden daraufhin im Grundbuch eingetragen.
Wenn nur einer der Erben künftig Eigentümer sein soll bedarf es zeitnah im Vorfeld eines entsprechenden Rechtsgeschäfts.Wie kann die Grundbuchberichtigung beantragt werden?
Die Berichtigung des Grundbuchs im Erbfall erfolgt gemäß § 13 GBO nur auf Antrag. Dieser Antrag ist beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts zu stellen.
Antragsberechtigt sind:
- Der Alleinerbe
- Ein oder mehrere Miterben einer Erbengemeinschaft
- Der Testamentsvollstrecker, soweit Testamentsvollstreckung im Testament angeordnet wurde
- Einem Bevollmächtigten (z.B. einem Rechtsanwalt). [mit einer entsprechenden Vollmacht]Welche Unterlagen werden benötigt?
Laut § 35 GBO sind folgende Dokumente geeignet, den Nachweis der Erbfolge zu führen:
- Ausfertigung des Erbscheins
- beglaubigte Abschrift eines Europäisches Nachlasszeugnisses, dessen Gültigkeitszeitraum (= 6 Monate ab Ausstellungsdatum) noch nicht abgelaufen ist
- Beglaubigte Ablichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags nebst Eröffnungsprotokoll. (ein eigenhändig handschriftliches Testament ist nicht ausreichend)
- Ausgefüllter, amtlicher Umschreibungsvordruck des Grundbuchamtes
Der Antrag muss unterschrieben werden und alle Unterlagen sind im Original vorzulegen (keine Kopien).Was kostet die Berichtigung aufgrund Erbfolge?
Für die Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch wird gemäß § 60 der Kostenordnung (KO) eine volle Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Wird der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von 2 Jahren ab dem Sterbefall (= Todestag) gestellt, erfolgt die Grundbuchberichtigung gebührenfrei.Hinweis:
Rufen Sie vorab stets beim Grundbuchamt an und erfragen Sie die Abläufe und notwendigen Unterlagen.Externer Link:
Antrag auf Grundbuchberichtigung nach TodAlle Infos auf einem Blatt als: pdf-Dokument
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Allgemeine Informationen zur Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz (Steuergegenstand) an. Sie wird von den Kommunen (Städte und Gemeinden), in denen der Grundbesitz belegen ist, festgesetzt, erhoben und steht diesen auch zu (Gemeindesteuer).
Anders als die Grunderwerbsteuer, die beim Kauf eines Grundstücks einmalig zu zahlen ist, fällt die Grundsteuer jedes Jahr an. Festgesetzt wird die Grundsteuer nach den Eigentums- und Wertverhältnissen zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres.
Sie ist von den Eigentümern von Grundbesitz (Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) zu zahlen (sog. Steuerschuldner).
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, der am 01. Januar eines Jahres Eigentümer bzw. wirtschaftlicher Eigentümer des Steuergegenstandes ist. Ist der Grundbesitz mehreren Personen zuzurechnen, sind diese Gesamtschuldner.
Die jeweiligen Hebesätze können bei der Ortsrechtsammlung in der aktuellen Hebesatzung eingesehen werden.
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Warum wird die Grundsteuer nicht auf Antrag der Erben bei der Gemeinde umgeschrieben?
Eine steuerrechtliche Umschreibung auf den neuen Eigentümer darf erst nach entsprechender Festsetzung durch das Finanzamt vorgenommen werden.
Sobald dieser Bescheid der Gemeinde Nalbach vorliegt kann eine Veranlagung der Steuer auf den neuen Besitzer vorgenommen werden. Die neuen Eigentümer erhalten anschließend einen entsprechenden Steuer- und Abgabenbescheid.
Bis zur Umschreibung kann ein Erbe als Zustellvertreter eingetragen werden. Ein formloser Antrag an die Gemeinde Nalbach, mit entsprechenden Dokument-Kopien (z. B. Erbschein), reicht dafür aus.
Bitte Achten Sie darauf, dass weiterhin die quartalsweisen Steuerabschläge eingezahlt werden.
Entsprechend der Zustellvertretung kann der Gemeinde Nalbach auch ein neues SEPA-Mandat erteilt werden.
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Neue Anzeigepflichten für Grundbesitzer
Im Rahmen der Grundsteuerreform waren sämtliche Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert bis zum 31. Januar 2023 für ihren Grundbesitz eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Maßgeblich waren die Verhältnisse zum Stichtag 01.01.2022 (1.Hauptfeststellungszeitpunkt).
Damit die neu festgestellten Grundsteuerwerte auch künftig auf dem aktuellen Stand bleiben und sichergestellt ist, dass Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bei der Erhebung der Grundsteuer berücksichtigt werden, sehen das Bewertungsgesetz und das Grundsteuergesetz neue Anzeigepflichten für Steuerpflichtige vor.Konkret müssen Steuerpflichtige dem Finanzamt künftig folgendes anzeigen:
a) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken
Beispiel: Erweiterung eines Gebäudes und der Wohn-/Nutzfläche durch Anbau oder Ausbau eines Dachbodens, Umbau eines Gebäudes mit anschließender Nutzungsänderung (vorher Wohnung, nachher Büro)
b) Änderungen, die zu einer erstmaligen Festsetzung führen
Beispiel: die Neuentstehung einer wirtschaftlichen Einheit durch eine Grundstücksparzellierung oder die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentumc) Übergang des Eigentums oder wirtschaftlichen Eigentums bei auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäuden
Für die o.g. Änderungen muss die Anzeige bis zum 31. Januar des auf die Änderung folgenden Jahres bei dem zuständigen Finanzamt erstattet werden.
d) Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen von ganz oder teilweise grundsteuerbefreitem Grundbesitz
Beispiel: eine Pfarrdienstwohnung wird künftig an fremde Dritte vermietete) den Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl
Beispiel: die Förderzusage (Wohnraumförderung) für ein begünstigtes Objekt wird aufgrund einer schädlichen Verwendung widerrufenFür die o.g. Änderungen muss die Anzeige innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung bzw. Wegfall der Voraussetzungen bei dem zuständigen Finanzamt erstattet werden.
Die Anzeige können Sie durch Abgabe des amtlichen Vordrucks der „Grundsteuer-Änderungsanzeige“, welcher in den Service-Centern der saarländischen Finanzämter erhältlich ist, erstatten. Auf der Homepage der Finanzverwaltung
unter der Rubrik „Neue Anzeigepflichten für Grundbesitzer“ finden Sie ebenfalls das elektronisch ausfüllbare Anzeigenformular in PDF sowie die entsprechende Ausfüllanleitung zum Ausdrucken.
Durch die elektronische Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes mit den geänderten Angaben zum Stichtag 01.01. des Jahres, das dem der Änderung folgt, wird die Anzeigepflicht ebenfalls erfüllt. Es ist auch möglich die Anzeige elektronisch mittels ELSTER als „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“ zu übermitteln. Bitte geben Sie dabei das Aktenzeichen des betroffenen Grundstücks an. Bei Bedarf werden Sie zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert.
Hinweis: Das Finanzamt wird die geänderten Verhältnisse in der Regel ab dem 01.01. des der Änderung folgenden Kalenderjahres berücksichtigen. Sie erhalten einen entsprechenden Grundsteuerwertbescheid sowie einen Grundsteuermessbescheid. Soweit keine Änderung der Bescheide erforderlich ist, teilt das Finanzamt Ihnen dies ebenfalls mit.