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Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Gebiet „Ortsmitte Nalbach“

 

Aufgrund § 12 des Kommunalverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087), und § 141 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), hat der Rat der Gemeinde Nalbach in einer Sitzung vom 13. März 2025 den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Gebiet „Ortsmitte Nalbach“ mit folgender Grobabgrenzung beschlossen:
Im Norden:
Beginnend am nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 209/5 der Flur 9 verläuft die Grenze südlich entlang der westlichen Grenze zum südwestlichen und danach östlich entlang der südlichen Grenze zum südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 209/5 der Flur 9; danach nördlich entlang der südwestlichen Grenzen der Flurstücke 444/4 und 444/1 der Flur 10 und weiter nördlich über die südwestlichen Grenzen der Flurstücke 232/1 und 232/3 der Flur 9 bis zum westlichen Grenzpunkt des Flurstücks 232/3 der Flur 9; von dort nordöstlich entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 232/3 der Flur 9 über dessen nördlichen und südwestlich entlang dessen nordöstlichen Grenze bis zu dessen nordöstlichen Grenzpunkt, nördlich entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 232/6 und 232/5 der Flur 9 bis zum nördlichen Grenzpunkt des Flurstücks 232/5 der Flur 9; von hier entlang südöstlich zum östlichen Grenzpunkt des Flurstücks 232/5 der Flur 9 und danach nördlich entlang der westlichen Grenze über den nordwestlichen Grenzpunkt und anschließend östlich entlang der nordischen Grenze zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 453/1 der Flur 10, etwas südlich entlang der östlichen Grenze des zuletzt genannten Flurstücks und von dort an östlich quer über das Flurstück 444/10 der Flur 10 und anschließend weiter östlich entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 455/1 der Flur 10 zu dessen nordöstlichen Grenzpunkt; von hier aus südlich entlang den östlichen Grenzen der Flurstücke 455/1, 456/1 und 457/2 der Flur 10, wobei das Flurstück 458/2 der Flur 10 für den Teil, der durch das Anwesen Etzelbachstraße 10 überbaut ist, mit einbezogen ist, und danach östlich entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 465/5 und 465/6 der Flur 10 bis zum nördlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 465/6 der Flur 10; von hier aus verläuft die Grenze südöstlich entlang der nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 465/6 und 465/4 der Flur 10 bis zum östlichen Grenzpunkt des zuletzt genannten Flurstücks; von dort an nördlich entlang der westlichen Grenze zum nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 460/2 der Flur 10 und anschließend südöstlich entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 460/2, 473/4, 462/1, 994/462 und 583/4 der Flur 10 bis zum dritten Grenzpunkt auf der nördlichen Grenze des zuletzt genannten Flurstücks; von dort aus quert die Grenze in Richtung Süden das zuvor genannte Flurstück und das Flurstück 583/5 der Flur 10 und trifft auf den, an der nördlichen Grenze des Flurstücks 583/13 der Flur 10 liegenden, Grenzpunkt; dann weiter östlich entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 583/13 der Flur 10 bis zu dessen nordöstlichsten Grenzpunkt; von hier südöstlich entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 583/13 der Flur 10 und 229/4 der Flur 11 bis zur nördlichen Gebäudegrenze des Gebäudes in der Straße „Am Gähn“ mit der Hausnummer 17; anschließend östlich entlang der nördlichen Gebäudegrenze des Gebäudes mit der Hausnummer 17 und südöstlich entlang der nordöstlichen Gebäudegrenze seiner Nebenanlage (1) und südöstlich quer über das Flurstück 211/9 der Flur 11 auf die nördliche Grenze des Flurstücks 248/18 der Flur 11; hier nordöstlich entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 248/18 der Flur 11 bis zu dessen nördlichstem Grenzpunkt.
Im Osten:
Beginnend mit dem nördlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 248/18 der Flur 11 führt die Grenze nordöstlich entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 818/248 der Flur 11 bis zu dem erstfolgenden Grenzpunkt; von hier südöstlich quer über die Flurstücke 818/248,
819/248, 248/5,233/68, 248/6 und 824/255 der Flur 11 bis zur südlichen Grenze des zuletzt genannten Flurstücks; von hier aus südwestlich entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 824/255 der Flur 11 und südwestlich quer über das Flurstück 248/8 der Flur 11 und anschließend nordwestlich entlang der westlichen Grenze des zuvor genannten Flurstücks bis auf die südöstliche Grenze des Flurstücks 233/68 der Flur 11; von dort aus südwestlich entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 233/68 der Flur 11 bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 233/49 der Flur 11.
Im Süden:
Beginnend am südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 233/49 der Flur 11 verläuft die Grenze weiter südwestlich entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 233/36 der Flur 11 und entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 233/33 der Flur 11 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des zuletzt genannten Flurstücks; von hier aus südlich entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 233/33 und 233/34 der Flur 11, südöstlich entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 233/55 der Flur 11 und südöstlich entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 48/13 der Flur 15 bis zum nordöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 105/44 der Flur 15; von dort aus westlich entlang der nördlichen Grenze des zuvor genannten Flurstücks bis zu dessen nordwestlichstem Grenzpunkt. Ab diesem Grenzpunkt verläuft die Grenze nordwestlich entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 48/11 der Flur 15 und 356/50 der Flur 10 bis zum nordwestlichsten Grenzpunkt des zuletzt genannten Flurstücks; von hier südwestlich entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 356/51, 361/10, 356/23 und 356/20 der Flur 10 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des zuletzt genannten Flurstücks; die Grenze verläuft nordwestlich und quert dabei die Flurstücke 356/37 und 356/52 der Flur 10 bis zum südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 356/42 der Flur 10; von hier aus weiter nordwestlich entlang der östlichen Grenze und dann westlich entlang der nördlichen Grenze des zuvor genannten Flurstücks bis zum südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 327/3 der Flur 10; von dort weiter nordwestlich entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 327/3 der Flur 10 bis zu dessen nordöstlichen Grenzpunkt und dann westlich entlang den nördlichen Grenzen der Flurstücke 327/3, 327/2, 1874/341 und 341/1 der Flur 10 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des zuletzt genannten Flurstücks; von hier aus nördlich entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 356/36 der Flur 10 und danach westlich entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 211/7 der Flur 10 bis zum südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 211/9 der Flur 10; von hier aus nördlich entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 211/9, 1924/353, 353/2 und 201/2 der Flur 10 bis zur nördlichen Grenze des zuletzt genannten Flurstücks; von dort aus westlich entlang der nördlichen Grenze der Flurstücke 201/2, 202/1 und 202/2 der Flur 10 bis zum mittlerem Grenzpunkt der nördlichen Grenze des zuletzt genannten Flurstücks; dann nördlich entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 202/5, 207/26, 135/4, 135/2 und 1079/136 der Flur 10 bis zum nordöstlichen Grenzpunkt des zuletzt genannten Flurstücks; ab hier verläuft die Grenze westlich entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 1079/136 der Flur 10 bis zu dessen nordwestlichen Grenzpunkt und von dort aus weiter westlich quer über die Flurstücke 132/1, 1755/131, 129/1 und 126/1 der Flur 10 und entlang der nördlichen Gebäudegrenze der Nebenanlage (2) des Gebäudes mit der Hausnummer 10 in der Gartenstraße bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 2175/125 der Flur 10; von hier aus südlich entlang der östlichen Grenze des zuletzt genannten Flurstücks bis zu dessen südöstlichen Grenzpunkt, dann westlich entlang dessen südlicher Grenze bis zu dessen südwestlichen Grenzpunkt.
Im Westen:
Beginnend am südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 2175/125 der Flur 10 in nördlicher Richtung weiter entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 2175/125, 158/5 und 2178/158 der Flur 10 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des letztgenannten Flurstücks; von hier aus weiter in westlicher Richtung entlang der nördlichen Grenzen der beiden Flurstücke 15/10 und 158/3 der Flur 10 bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des letztgenannten Flurstücks; von hier aus das Straßenflurstück 475/9 der Flur 10 in nördlicher Richtung querend bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 163/1 der Flur 10 und weiter in nördlicher Richtung entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 163/12 der Flur 10 und 141 der Flur 9 bis zum nordöstlichen Grenzpunkt des zuletzt genannten Flurstücks; alsdann weiter nördlich quer durch das Flurstück 169/26 der Flur 9 bis auf die Höhe der nordwestlichen Grenze des Gebäudekomplexes der „Gemeinschaftsschule am Litermont“; anschließend nordöstlich entlang der nordwestlichen Grenze des Gebäudekomplexes und weiter nordöstlich bis quer durch das Flurstück 169/27 der Flur 9 auf die Höhe der Einfriedung des Friedhofes; von hier aus südwestlich entlang der Einfriedung und danach östlich entlang der Einfriedung, wobei die Flurstücke 208/5 und 208/1 gequert werden, bis die Grenze in dem zuletzt genannten Flurstück auf die Ecke der Einfriedung des Friedhofes stoßt. Ab hier verläuft die Grenze südlich entlang der westlichen Einfriedung des Friedhofes und überschreitet diese bis sie auf die nördliche Grenze des Flurstücks 175/2 der Flur 10 stoßt; ab hier verläuft sie östlich entlang den nördlichen Grenzen der Flurstücke 175/2, 181/2, 1026/181, 1136/181 und 180/2 der Flur 10 bis sie die Höhe der östlichen Einfriedung des Friedhofes erreicht hat; dann nördlich erneut quer über das Flurstück 208/1 der Flur 9 und ab der Ecke der Einfriedung des Friedhofes entlang deren östlichen Einfriedung bis auf die Höhe des östlich gegenüberliegenden Ausgangspunktes. Von dort an verläuft die Grenze östlich und quert dabei das Flurstück 200/18 der Flur 9, bis sie schließlich zum Ausgangspunkt zurückkehrt. Das Gebiet „Ortsmitte Nalbach“ wurde als städtebauliches Problemgebiet ermittelt.
 

Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung wurden bestimmt:

- Erhalt und Stärkung der Entwicklung aller Funktionen eines Grundzentrums
- Stabilisierung und Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge
- Attraktivierung der Ortsmitte durch gestalterische und bauliche Maßnahmen
- Stärkung der familien- und seniorengerechten Wohnfunktion
- Erhalt und Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
- Behebung gestalterischer und funktionaler Missstände im öffentlichen Raum
- Erhalt sowie gestalterische und funktionale Aufwertung von Freiflächen innerhalb der Ortsmitte unter Wahrung der Nachverdichtungspotenziale
- Erhaltung und Stärkung der Nahversorgungsfunktion des Ortskernes
- Beseitigung städtebaulicher Defizite, insbesondere von Leerständen, Nutzungsdefiziten und Funktionsverlusten
- Behebung städtebaulicher Missstände gestalterischer und energetischer Art an privaten Gebäuden
- Optimierung des ruhenden und fließenden Verkehrs in der Ortsmitte
- Neuordnung und Gewährleistung von ausreichendem Parkraum für Anwohner und Besucher in der Ortsmitte
- Pflege und Ergänzung fußläufiger Wegeverbindungen innerhalb der Ortsmitte und zu zentralen Einrichtungen bzw. Wohnquartieren
- Sicherstellung einer klimagerechten Entwicklung, Beachtung der Ziele des Klimaschutzes, der Klimafolgenanpassung und der Klimaresilienz bei der Umsetzung von Maßnahmen
 

Ein Lageplan (Maßstab 1:1.000; Amt IV: Bauamt der Gemeinde Nalbach vom 13.11.2024), in dem das von den vorbereitenden Untersuchungen betroffene Gebiet parzellenscharf durch eine Umgrenzungslinie und eine grau eingefärbte Fläche dargestellt ist, wurde zum Bestandteil des Beschlusses erklärt.
Der Beschluss einschl. Lageplan sowie ein aktueller Entwurf zum „Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) für die Ortsmitte Nalbach – 1. Fortschreibung“, aus dem sich die vorläufigen Zwecke und Ziele der Sanierung ableiten, werden für den Zeitraum
vom 21.03.2025 bis zum 02.05.2025
zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Gemeinde Nalbach, Zimmer Nr. 1.03, öffentlich ausgelegt und kann dort während den allgemeinen Dienstzeiten (montags, dienstags und donnerstags von 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr, mittwochs und freitags von 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr) eingesehen werden. Während dieses Zeitraumes können von jedermann Bedenken und Anregungen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per E-Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@nalbach.de vorgebracht werden.
Der Beschluss einschl. Lageplan sowie der aktuelle Entwurf zum „Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) für die Ortsmitte Nalbach – 1. Fortschreibung“ stehen zusätzlich unter folgenden Internetlink bereit:
www. www.nalbach.de/bauen-umwelt/offenlegungen
Hinweise:
1. Der Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebiets. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.
2. Gemäß § 138 Abs. 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist.
3. An personenbezogenen Daten, die nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden, können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über örtlichen Bindungen erhoben werden. Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft, kann ein Zwangsgeld bis zu 500,00 € wiederholt angedroht und festgesetzt werden (§ 138 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 208 Satz 2-4 BauGB).
4. Ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung ist gemäß § 165 Abs. 4 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 141 Abs. 4 BauGB im Untersuchungsgebiet der § 15 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen) auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden.
Ansprechpartnerin:
Frau Sandra Müller
Amt IV: Bauamt der Gemeinde Nalbach
Telefon: 06838 9002 -165
Nalbach, den 17.03.2025
Der Bürgermeister

Anlage 1: Lageplan mit der Abgrenzung des Untersuchungsgebiets „Ortsmitte Nalbach“