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Veröffentlichungen

  • Öffentliche Aufforderung an die in der Gemeinde Nalbach vertretenen Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlberechtigten

    für die Berufung als Beisitzerinnen/Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen/Beisitzer für den Gemeindewahlausschuss der Gemeinde Nalbach für die Kommunalwahlen am 09. Juni 2024

    Gemäß § 8 des Kommunalwahlgesetzes (KWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828), in Verbindung mit § 3 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878), wird für die am 09. Juni 2024 durchzuführenden Kommunalwahlen ein Gemeindewahlausschuss gebildet.

    Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Gemeindewahlleiter als dem Vorsitzenden und mindestens vier von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzerinnen oder Beisitzer; für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglied des Gemeindewahlausschusses kann nicht sein, wer Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist. Bei der Bestellung hat der Gemeindewahlleiter rechtzeitig eingehende Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen zu berücksichtigen.
    Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er stellt ferner das Gesamtergebnis der Wahlen in der Gemeinde fest und nimmt die Verteilung der Sitze des Gemeinderates und der Ortsräte vor (§ 8 Abs. 2 und § 51 KWG).

    Ich fordere hiermit die in der Gemeinde Nalbach vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlberechtigte als Beisitzerinnen/Beisitzer für die Bildung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Nalbach für die Kommunalwahlen am 09. Juni 2024 zu benennen. Die Vorschläge sind bis spätestens 31. Januar 2024 einzureichen an:  Gemeinde Nalbach, Wahlamt, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach oder per E-Mail an das Wahlbüro

  • Bekanntmachung über die Erteilung von Melderegisterauskünften an Parteien und Wählergruppen anl. der Europa- und Kommunalwahlen am 09. Juni 2024

    Am 09. Juni 2024 finden die Europawahl und die Kommunalwahlen statt.
    Gem. § 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschrift) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit deren Zusammensetzung das Lebensalter (z.B. Jungwähler) bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die Geburtsdaten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
    Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. 
    Gemäß § 50 Abs. 5 BMG hat die betroffene Person das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Aus diesem Grund werden die Wahlberechtigten der Gemeinde Nalbach hiermit auf die Widerspruchsrechte hingewiesen.
    Widersprüche sind schriftlich oder zur Niederschrift zu richten an den Bürgermeister der Gemeinde Nalbach, Amt für Bürgerdienste, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach.

  • Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Nalbach, am Sonntag, 09. Juni 2024

    Gemäß § 23 des Kommunalwahlgesetzes (KWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127), geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828), in Verbindung mit § 18 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I. S. 171), geändert durch das Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 782) werden die politischen Parteien und Wählergruppen hiermit aufgefordert, unter Hinweis auf die Bestimmung der §§ 22 ff KWG und der §§ 17 ff KWO, Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Nalbach, am Sonntag, 09. Juni 2024
    bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Nalbach, Rathausplatz 1, Zimmer E03,
    bis spätestens am 66. Tag vor der Wahl, Donnerstag, 04. April 2024, 18.00 Uhr,
    in dreifacher Ausfertigung, nach dem Muster der Anlage 11 zu § 19 Abs. 1 der KWO einzureichen.
    Die Wahlvorschläge sollen so frühzeitig eingereicht werden, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig vor dem 04. April 2024 behoben werden können. Nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen sind in einfacher Ausfertigung erforderlich.
    Die Dienststelle des Gemeindewahlleiters ist am Donnerstag, 04. April 2024, bis 18.00 Uhr geöffnet.
    Bei der Einreichung der Wahlvorschläge ist folgendes zu beachten:
    1. In der Gemeinde Nalbach werden gemäß § 32 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) 27 Gemeinderatsmitglieder gewählt.
    2. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichsliste aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält.
    Gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 14. September 2023 ist das Wahlgebiet der Gemeinde Nalbach in vier Wahlbereiche eingeteilt.
    3. Als Bewerberin oder Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist. Zur Wahl von Bewerberinnen und
    Bewerbern einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung wahlberechtigt: - für Bereichslisten die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlbereichs, - für die Gebietsliste die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung). Eine Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerbern ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentrittes im jeweiligen Wahlbereich oder Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder. Über den Versammlungsverlauf ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl nach der Anlage 15 zur KWO aufzunehmen. Die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer haben gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt nach der Anlage 16 KWO zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt sind, jede stimmberechtigte Teilnehmerin oder jeder stimmberechtigter Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
    Bezüglich des Inhaltes und der Form der Wahlvorschläge ergehen folgende Hinweise:
    a) Ein Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11 KWO dreifach eingereicht werden.
    b) Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese angeben.
    c) Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.
    d) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlages aufgestellt werden.
    e) Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorschlagen werden, wer die Zustimmung dazu nach der Anlage 13 KWO schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
    f) Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnungen aufzuführen.
    g) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anders bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellv. Vertrauensperson sollen in der Gemeinde Nalbach wohnen.
    h) Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei
    ihren/seinen Familien- und Vornamen, ihren/seinen Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die von der Gemeinde Nalbach zuständigen Parteileitung. Die Parteien teilen, vor Einreichung der Wahlvorschläge, dem Landkreis Saarlouis die nach § 24 Abs. 7 Satz 3 KWG für die Gebietskörperschaft zuständige Parteileitung mit.
    Mit dem Wahlvorschlag sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:
    1. die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 13 KWO),
    2. für Deutsche die Bescheinigung des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Gemeinderat wählbar sind (Anlage 14KWO),
    3. für die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
    a) die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 14 KWO),
    b) Versicherungen an Eides statt zum Nachweis der Staatsangehörigkeit (Anlage 14 a KWO)
    c) die Versicherung an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunftsmitgliedsstaaten, dass sie in diesem Mitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (Anlage 14 a KWO)
    4. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 15 KWO)
    5. die eidesstattliche Versicherung nach Anlage 16 KWO Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl oder bei der letzten Wahl zum Landestag des Saarlandes kein Sitz zufiel, bedarf der Unterstützung von mindestens 81 Wahlberechtigten.
    Die Unterstützungslisten für einen solchen Wahlvorschlag liegen von dem Tage nach der Einreichung bis zum 04. April 2024, 18.00 Uhr während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 08.30 – 12.30 Uhr, montags bis donnerstags von 13.30 – 16.00 Uhr und zusätzlich an den letzten vier Samstagen vor dem 04. April 2024 (09.03.2024, 16.03.2024, 23.03.2023 und 30.03.2023) zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr im Rathaus Nalbach, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach, Zimmer E.03 zur Eintragung aus.
    Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor-und Familiennamen, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Die Unterstützungsliste darf auch durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber unterzeichnet werden. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so ist die Unterschrift für alle Wahlvorschläge ungültig. Eine zur Unterstützung eines Wahlvorschlages geleistet Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden. Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Politischen Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.
    Die Mitglieder des Gemeinderates werden nach den Grundätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet
    Mehrheitswahl statt. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss bis spätestens Donnerstag, 04. April 2024, 18.00 Uhr dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Nalbach, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach, Zimmer E.03, von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge gemeinsam schriftlich erklärt werden (§§ 29 KWG, 24 KWO). Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellv. Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 25 KWG). Die Rücknahmeerklärung ist in dreifacher Ausfertigung beim Gemeindewahlleiter einzureichen (§ 20 Abs. 1 KWO). Wahlvorschläge nach § 22 Abs. 2 KWG können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 25 KWG). Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einrichtungsfrist (04. April 2024) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Der Änderungsgrund ist dem Gemeindewahlleiter nachzuweisen. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages kann dieser nicht mehr geändert werden (§ 26 KWG, § 21 Abs. 1 KWO).
    Im Übrigen verweise ich auf die Bestimmung des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) über das Wahlvorschlagsrecht und den Inhalt der Wahlvorschläge (§§ 22 ff KWG, §§ 17 ff KWO). Die entsprechenden Anlagen zur KWO für die Einreichung der Wahlvorschläge können ab sofort beim Wahlamt der Gemeinde Nalbach im Rathaus Nalbach, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach, Zimmer E.03, angefordert werden. Die entsprechenden Anlagen werden darüber hinaus auf der Website der Landeswahlleiterin www.wahlen.saarland.de zur Verfügung gestellt.

  • Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsräte Nalbach, Piesbach, Körprich und Bilsdorf in der Gemeinde Nalbach am Sonntag, dem Sonntag, 09. Juni 2024

    Gemäß der §§ 51, 57 und 23 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127), geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828), in Verbindung mit §§ 63, 69 und 18 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I. S. 171), geändert durch das Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 782) werden die politischen Parteien und Wählergruppen hiermit aufgefordert, unter Hinweis auf die Bestimmung der §§ 51, 57 und 22 ff KWG und der §§ 63, 69 und 17 ff KWO, Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsräte in den Gemeindebezirken Nalbach, Piesbach, Körprich und Bilsdorf der Gemeinde Nalbach am Sonntag, den 09. Juni 2024 bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Nalbach, Rathausplatz 1, Zimmer E03,
    bis spätestens am 66. Tag vor der Wahl, Donnerstag, 04. April 2024, 18.00 Uhr,
    in dreifacher Ausfertigung, nach dem Muster der Anlage 11 zu § 19 Abs. 1 der KWO einzureichen.
    Die Wahlvorschläge sollen so frühzeitig eingereicht werden, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig vor dem 04. April 2024 behoben werden können. Nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen sind in einfacher Ausfertigung erforderlich. Die Dienststelle des Gemeindewahlleiters ist am Donnerstag, 04. April 2024, bis 18.00 Uhr geöffnet.
    Bei der Einreichung der Wahlvorschläge ist folgendes zu beachten:
    1. Gemäß § 71 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) und der Satzung über den Anschluss des Ortsteils „Bahnhof“ an den Gemeindebezirk Nalbach und über die Festsetzung der Zahl der Mitglieder der Ortsräte in der Gemeinde Nalbach, beträgt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Ortrates
    im Gemeindebezirk Nalbach 11,
    im Gemeindebezirk Piesbach 9,
    im Gemeindebezirk Körprich 11 und
    im Gemeindebezirk Bilsdorf 7.
    2. Jede Partei und Wählergruppe kann für einen Gemeindebezirk nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag wird nicht in Gebiets- und Bereichslisten gegliedert.
    3. Als Bewerberin oder Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist. Zur Wahl von Bewerberinnen und
    Bewerbern einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung nur die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Gemeindebezirkes oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) wahlberechtigt. Eine Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerbern ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentrittes im jeweiligen Wahlbereich oder Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder. Über den Versammlungsverlauf ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl nach der Anlage 15 zur KWO aufzunehmen. Die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer haben gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt nach der Anlage 16 KWO zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt sind, jede stimmberechtigte Teilnehmerin oder jeder stimmberechtigter Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Bezüglich des Inhaltes und der Form der Wahlvorschläge ergehen folgende Hinweise:
    a) Ein Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11 KWO dreifach eingereicht werden.
    b) Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese angeben.
    c) Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie Ortsratsmitglieder zu wählen sind.
    d) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden.
    e) Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorschlagen werden, wer die Zustimmung dazu nach der Anlage 13 KWO schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
    f) Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnungen aufzuführen.
    g) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anders bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellv. Vertrauensperson sollen in der Gemeinde Nalbach wohnen.
    h) Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren/seinen Familien- und Vornamen, ihren/seinen Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die von der Gemeinde Nalbach zuständigen Parteileitung.
    Die Parteien teilen vor Einreichung der Wahlvorschläge dem Landkreis Saarlouis die nach § 24 Abs. 7 Satz 3 KWG für die Gebietskörperschaft zuständige Parteileitung mit. Mit den Wahlvorschlägen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:
    1. die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 13 KWO),
    2. für Deutsche die Bescheinigung des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Ortsrat wählbar sind (Anlage 14KWO),
    3. für die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
    a) die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 14 KWO),
    b) Versicherungen an Eides statt zum Nachweis der Staatsangehörigkeit (Anlage 14 a KWO)
    c) die Versicherung an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunftsmitgliedsstaaten, dass sie in diesem Mitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (Anlage 14 a KWO)
    4. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 15 KWO)
    5. die eidesstattliche Versicherung nach Anlage 16 KWO
    Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Wahl für den jeweiligen Ortsrat oder den Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landestag des Saarlandes kein Sitz zufiel, bedarf der Unterstützung von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder.
    In den Gemeindebezirken bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern (ist in der Gemeinde Nalbach nicht der Fall) bedarf ein unterstützungsbedürftiger Wahlvorschlag der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der eineinhalbfachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder.
    Die Unterstützungslisten für einen solchen Wahlvorschlag liegen von dem Tage nach der Einreichung bis zum 04. April 2024, 18.00 Uhr während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 08.30 – 12.30 Uhr, montags bis donnerstags von 13.30 – 16.00 Uhr und zusätzlich an den letzten vier Samstagen vor dem 04. April 2024 (09.03.2024, 16.03.2024, 23.03.2023 und 30.03.2023) zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr im Rathaus Nalbach, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach, Zimmer E.03 zur Eintragung aus.
    Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor-und Familiennamen, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Die Unterstützungsliste darf auch durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber unterzeichnet werden. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so ist die Unterschrift für alle Wahlvorschläge ungültig. Eine zur Unterstützung eines Wahlvorschlages geleistet Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden. Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Politischen Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist. Die Mitglieder des Gemeinderates werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein oder kein
    gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss bis spätestens Donnerstag, 04. April 2024, 18.00 Uhr dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Nalbach, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach, Zimmer E.03, von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge gemeinsam schriftlich erklärt werden (§§ 29 KWG, 24 KWO).
    Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellv. Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 25 KWG). Die Rücknahmeerklärung ist in dreifacher Ausfertigung beim Gemeindewahlleiter einzureichen (§ 20 Abs. 1 KWO). Wahlvorschläge nach § 22 Abs. 2 KWG können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 25 KWG). Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einrichtungsfrist (04. April 2024) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Der Änderungsgrund ist dem Gemeindewahlleiter nachzuweisen. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages kann dieser nicht mehr geändert werden (§ 26 KWG, § 21 Abs. 1 KWO).
    Im Übrigen verweise ich auf die Bestimmung des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) über das Wahlvorschlagsrecht und den Inhalt der Wahlvorschläge (§§ 51, 57 und 22 ff KWG, §§ 63, 69 und 17 ff KWO). Die entsprechenden Anlagen zur KWO für die Einreichung der Wahlvorschläge können ab sofort beim Wahlamt der Gemeinde Nalbach, im Rathaus Nalbach, Rathausplatz 1, Zimmer E.03, angefordert werden. Die entsprechenden Anlagen werden darüber hinaus auf der Website der Landeswahlleiterin:
    www.wahlen.saarland.de zur Verfügung gestellt.

  • Bekanntmachung über die Einteilung des Wahlgebietes der Gemeinde Nalbach vom 14.09.2023

    Das Wahlgebiet der Gemeinde Nalbach wurde aufgrund des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes und des § 1 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung für die Gemeinderatswahl am 09. Juni 2024 für die Aufstellung von Bereichslisten durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Nalbach vom 14. September 2023 in folgende Wahlbereiche eingeteilt:

    Wahlbereich 1 - Gemeindebezirk Nalbach
    Wahlbereich 2 - Gemeindebezirk Piesbach
    Wahlbereich 3 - Gemeindebezirk Körprich
    Wahlbereich 4 - Gemeindebezirk Bilsdorf