Veröffentlichungen
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Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl
des Gemeinderates der Gemeinde Nalbach sowie der Ergebnisse der Wahlen der Ortsräte der Gemeindebezirke Nalbach, Piesbach, Körprich und Bilsdorf vom 09. Juni 2024 und die Verteilung der Sitze.
Gemäß der §§ 45 und 51 Kommunalwahlgesetzes (KWG), in der der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127), letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 18, 21 und 23 neu gefasst sowie §§ 19, 20, 32 und 96 aufgehoben durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828)) und der §§ 58 und 77 der Kommunalwahlordnung (KWO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. S. 171), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878), unter Bezugnahme auf § 47 Abs. 5 KWG gebe ich hiermit das am 11. Juni 2024 vom Gemeindewahlausschuss der Gemeinde Nalbach festgestellte Wahlergebnis der Gemeinderatswahl und die Ergebnisse der Wahlen der Ortsräte der Gemeindebezirke Nalbach, Piesbach, Körprich und Bilsdorf vom 09. Juni 2024 und die Verteilung der Sitze öffentlich bekannt:
I. WAHL DES GEMEINDERATES DER GEMEINDE NALBACH
Auf sämtliche Wahlvorschläge sind 4.922 gültige Stimmen entfallen.
Von den abgegebenen gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge1. Sozialdemokratische Partei Deutschlands -SPD-
2.986 Stimmen = 60,67 % der abgegebenen gültigen Stimmen = 16 Sitze
davon entfallen 11 auf die Bereichslisten und 5 auf die GebietslisteDanach sind folgende Personen in den Gemeinderat gewählt:
a) Bereichslisten:
Wahlbereich Nalbach:
- Spurk Nikolaus
- Hart Stefanie
- Ebert Torsten
- Hart Daniel
- Brissier TobiasWahlbereich Piesbach:
- Vierig Patrick
- Herberger NicWahlbereich Körprich
- Klesen Thomas
- Neubauer Rolf
- Gouverneur DirkWahlbereich Bilsdorf:
- Lay Markusb) Gebietsliste:
- Steinmetz Albert
- Hoffeld-Brill Milena
- Kühn Christina
- Müller Friedrich
- Paulus Gerhard
2. Christlich Demokratische Union Deutschlands -CDU-1.936 Stimmen = 39,33 % der abgegebenen gültigen Stimmen = 11 Sitze
davon entfallen 8 auf die Bereichslisten und 3 auf die GebietslisteDanach sind folgende Personen in den Gemeinderat gewählt:
a) Bereichslisten:
Wahlbereich Nalbach:
- Krein Manfred
- Staudt Benedikt
- Gauf RitaWahlbereich Piesbach:
- Paulus Peter
- Görg DieterWahlbereich Körprich:
- Schmitt Stephan
- Trenz SimonWahlbereich Bilsdorf:
- Zimmermann Nadine
b) Gebietsliste
- Krein-Kallenborn Larissa
- Grill Heribert
- Hau Johannes
II. WAHL DER ORTSRÄTE: WAHL DES ORTSRATES DES GEMEINDEBEZIRKS NALBACHAuf sämtliche Wahlvorschläge sind 2.032 gültige Stimmen entfallen.
Von den abgegebenen gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge1. Sozialdemokratische Partei Deutschlands -SPD-
1.357 Stimmen = 66,78 % der abgegebenen gültigen Stimmen = 8 Sitze
Danach sind folgende Personen in den Ortsrat Nalbach gewählt:
- Steinmetz Albert
- Spurk Nikolaus
- Müller Angelina
- Hart Daniel
- Spurk Rainer
- Benza Luciano
- Küpper Winfried
- Leinenbach Joachim2. Christlich Demokratische Union Deutschlands -CDU-
675 Stimmen = 33,22 % der abgegebenen gültigen Stimmen = 3 Sitze
Danach sind folgende Personen in den Ortsrat Nalbach gewählt:
- Krein-Kallenborn Larissa
- Gauf Rita
- Kallenborn PascalWAHL DES ORTSRATES DES GEMEINDEBEZIRKS PIESBACH
Auf sämtliche Wahlvorschläge sind 1.098 gültige Stimmen entfallen.
Von den abgegebenen gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge1. Sozialdemokratische Partei Deutschlands -SPD-
624 Stimmen = 56,83 % der abgegebenen gültigen Stimmen = 5 Sitze
Danach sind folgende Personen in den Ortsrat Piesbach gewählt:
- Vierig Patrick
- Conrad Hans
- Birk Monika
- Herberger Nic
- Herberger Robert
2. Christlich Demokratische Union Deutschlands -CDU-474 Stimmen = 43,17 % der abgegebenen gültigen Stimmen = 4 Sitze
Danach sind folgende Personen in den Ortsrat Piesbach gewählt:
- Grill Heribert
- Wolf Holger
- Paulus Peter
- Görg Dieter
WAHL DES ORTSRATES DES GEMEINDEBEZIRKS KÖRPRICHAuf sämtliche Wahlvorschläge sind 1.116 gültige Stimmen entfallen.
Von den abgegebenen gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge
1. Sozialdemokratische Partei Deutschlands -SPD-725 Stimmen = 64,96 % der abgegebenen gültigen Stimmen = 7 Sitze
Danach sind folgende Personen in den Ortsrat Körprich gewählt:
- Klesen Thomas
- Kühn Christina
- Neubauer Rolf
- Gouverneur Dirk
- Lauer Antonius
- Amorosi Hiltrud
- Weber Leon
2. Christlich Demokratische Union Deutschlands -CDU-391 Stimmen = 35,04 % der abgegebenen gültigen Stimmen = 4 Sitze
Danach sind folgende Personen in den Ortsrat Körprich gewählt:
- Hau Johannes
- Schmitt Stephan
- Trenz Simon
- Trenz Anke
WAHL DES ORTSRATES DES GEMEINDEBEZIRKS BILSDORFAuf sämtliche Wahlvorschläge sind 686 gültige Stimmen entfallen.
Von den abgegebenen gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge
1. Sozialdemokratische Partei Deutschlands -SPD-334 Stimmen = 48,69 % der abgegebenen gültigen Stimmen = 3 Sitze
Danach sind folgende Personen in den Ortsrat Bilsdorf gewählt:
- Lay Markus
- Janetschek Tobias
- Müller Friedrich
2. Christlich Demokratische Union Deutschlands -CDU-352 Stimmen = 51,31 % der abgegebenen gültigen Stimmen = 4 Sitze
Danach sind folgende Personen in den Ortsrat Bilsdorf gewählt:
- Germowitz Detlef
- Zimmermann Nadine
- Ziegler Robin
- Dräger FelixNalbach, den 04. Juli 2024
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Wahlbekanntmachung
1. Am Sonntag, dem 09. Juni 2024 finden die Wahlen
a) in der Bundesrepublik Deutschland zum 10. Europäischen Parlament
b) im Saarland - zum Gemeinderat der Gemeinde Nalbach
- zum Ortsrat des Gemeindebezirks Nalbach der Gemeinde Nalbach
- zum Ortsrat des Gemeindebezirks Piesbach der Gemeinde Nalbach
- zum Ortsrat des Gemeindebezirks Körprich der Gemeinde Nalbach
- zum Ortsrat des Gemeindebezirks Bilsdorf der Gemeinde Nalbach
- zum Kreistag des Landkreises Saarlouis
statt.Die Wahlen dauern von 08.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 9 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
Gemeindebezirk NalbachWahlbezirk 1: Am Gähn, An der Feuerwache, Bilsdorfer Straße, Bruchstraße, Eisenbahnstraße, Gartenstraße, In der Herrenwies, Mittelstraße, Mühlenstraße, Nassauer Straße, Niedstraße, Primsaue, Rathausplatz, Saarwellinger Straße
Wahlraum: Litermonthalle, JosefstraßeWahlbezirk 2: Dieffler Straße, Enspfuhlstraße, Hubertusstraße, Hüttenberg, Jakob-Ziegler-Weg, Karl-Heinz-Basten-Weg, Primsstraße, Saarstraße
Wahlraum: Litermonthalle, JosefstraßeWahlbezirk 3: Am Gälgesberg, Am Zimmerbach, Düppenweilerstraße, Etzelbachstraße, Hubertusplatz, Mühlenberg, Piesbacher Straße
Wahlraum: Litermonthalle, JosefstraßeWahlbezirk 4: Am Litermont, Augrät, Bierbach, Burgstraße, Fußbachstraße, Josefstraße, Marienstraße, Moselstraße, Schletterstraße, Ziegelei
Wahlraum: Litermonthalle, Josefstraße
Gemeindebezirk PiesbachWahlbezirk 5: Ahornweg, Am Kreisel, Dörnerweg, Hauptstraße, Kirchenstraße, Kleppnerstraße, Lehweg
Wahlraum: Alte Schule, Kirchenstraße 3Wahlbezirk 6: Am Wasserwerk, Auf dem Berg, Bachstraße, Bergstraße, Fichtenweg, Hildstraße, Keltenweg, Litermontstraße, Römerweg, Rosengartenstraße, Schöngutweg, Sportplatzstraße, Tannenweg, Wochenend, Zum Steg
Wahlraum: Alte Schule, Kirchenstraße 3Gemeindebezirk Körprich
Wahlbezirk 7: Am Karpfenteich, Bahnhofstraße, Gebrüder-Montada-Platz, Hoxbergstraße, Jächterstraße, Kapellenstraße, Kleeberg, Lebacher Straße, Mozartstraße, Pastor-Woll-Weg, Raiffeisenstraße, Uferstraße, Waldstraße, Wingertstraße
Wahlraum: Michaelshalle, Gebrüder-Montada-PlatzWahlbezirk 8: Amselweg, Dillinger Straße, Drosselweg, Elsterweg, Eulenweg, Falkenweg, Fasanenweg, Finkenweg, Homrichstraße, Hüttersdorfer Straße, Lerchenweg, Lilienweg, Meisenweg, Nelkenweg, Rosenweg, Schwalbenweg, Sperberweg, Taubenweg, Tulpenweg,
Wahlraum: Michaelshalle, Gebrüder-Montada-Platz
Gemeindebezirk BilsdorfWahlbezirk 9: Am Steinberg, Brückenstraße, Dorfstraße, Enzenbachstraße, Friedhofstraße, Hofstraße, Nauwieserstraße, Schillerstraße, Schulstraße, Weiherstraße, Wiesenstraße, Zu den Erlen
Wahlraum: Steinberghalle, Schulstraße 50
Weiterhin wurden folgende Briefwahlbezirke zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse gebildet:Briefwahl I: Ortsteile Nalbach und Bilsdorf
Wahlraum: Zimmer E 25, Erdgeschoss RathausBriefwahl II: Ortsteile Körprich und Piesbach
Wahlraum: Zimmer E 28 Erdgeschoss RathausIn den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 15.05.2024 bis 05.06.2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 09. Juni 2024 um 14.00 Uhr im Rathaus im Ortsteil Nalbach, Rathausplatz 1, 66808 Nalbach, Dorfgemeinschaftssaal zusammen (barrierefrei zu erreichen).
3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eintragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er/sie wahlberechtigt ist, entsprechende Stimmzettel ausgehändigt, und zwar1. für die EUROPAWAHL einen weißen Stimmzettel,
2. für die GEMEINDERATSWAHL einen gelben Stimmzettel,
3. für die ORTSRATSWAHLEN einen orangefarbenen Stimmzettel,
4. für die KREISTAGSWAHL einen grünen Stimmzettel,Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.
Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort, sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge. Rechts davon befindet sich ein Kreis des/der Wahlvorschlagsberechtigten für die Kennzeichnung/Stimmabgabe.
Bei der Gemeinderatswahl, der Ortsratswahl, der Kreistagswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufes der ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber jeden Wahlvorschlages. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.
Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann
a) durch Stimmabgabe an der
1. Europawahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines oder ihres Landkreises,
2. Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines oder ihres Wahlbereiches
(§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes),
3. Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines oder ihres Gemeindebezirks
(§ 56 des Kommunalwahlgesetzes),
4. Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches
(§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes)
oderb) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde/dem Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, die amtlichen Wahlumschläge sowie die amtlichen Wahlbriefumschläge beschaffen und ihre oder seine Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stelle zuleiten, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jede/r Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahl-
gesetzes).Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
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Hinweise zur Europawahl am 09. Juni 2024 des Blinden- und Sehbehindertenvereines für das Saarland e.V.
Blinde und Sehbehinderte haben bei der Wahl zum Europäischen Parlament am
Sonntag, 09. Juni 2024 die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden.Wahlschablone können angefordert werden bei
Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e. V.
Vorsitzende Frau Christa Maria Rupp
Küstriner Str. 6
66121 Saarbrücken
Telefon: (0681) 81 81 81
Infotelefon: (0681) 81 51 26
E-mail: info@bsvsaar.org.
Homepage: www.bsvsaar.org
Die Wahlschablone wird seitens des Blinden- und Sehbehindertenvereins kostenlos zur Verfügung gestellt. -
Letzte Hinweise zur Briefwahl
Anträge eingetragener Wahlberechtigter auf Erteilung von Wahlscheinen können nur noch bis
Freitag, 07. Juni 2024 - 18.00 Uhrbei der Gemeindeverwaltung Nalbach, Rathaus, Zimmer E.02 und E.03 , gestellt werden.
Ein entsprechender Antrag befindet sich auf der Rückseite des Wahlbenachrichtigungs-briefes bzw. wird auf die Möglichkeit des Online-Antragsverfahrens auf der Internetseite der Gemeinde Nalbach unter:www.nalbach.de
hingewiesen.
Nur in den Ausnahmefällen nach § 26 Abs. 4 Satz 2 und § 27 Abs. 10 Europawahlordnung bzw. § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 8 Kommunalwahlordnung und wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, können Briefwahlunterlagen noch
am Samstag, 08. Juni 2024 in der Zeit von 09.00 bis 12.00 Uhr und
am Sonntag, 09. Juni 2024 in der Zeit von 09.00 bis 15.00 Uhrbei der Gemeindeverwaltung Nalbach, Rathaus, Zimmer E.02 bzw. E.03, beantragt werden.
Die plötzliche Erkrankung muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. -
Beantragung der Briefwahlunterlagen für die Europa- und Kommunalwahlen in der Gemeinde Nalbach am Sonntag, dem 09. Juni 2024
Die Wahlbenachrichtigungen wurden in der Gemeinde Nalbach seit Anfang Mai 2024 in Briefform zugestellt. Sollten Sie bis Freitag, dem 24. Mai 2024 keinen Wahlbenachrichtigungsbrief erhalten haben, können Sie sich an das Wahlamt der Gemeinde Nalbach (siehe unten) wenden.
Ich bitte alle Wahlberechtigten, die am Wahltag ihre Stimme nicht im Wahllokal abgeben und darum von der Briefwahl Gebrauch machen möchten, dies möglichst frühzeitig zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass die Zustellung der Briefwahlunterlagen ca. eine Woche in Anspruch nehmen kann. Dies gilt auch für die Rücksendung Ihres Wahlbriefes auf dem Postweg.
Ihr Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag um 18.00 Uhr beim Wahlamt der Gemeinde Nalbach vorliegen, eine persönliche Abgabe im Rathaus ist auch am Wahltag noch möglich. Verspätet eingegangene Wahlbriefe können nicht berücksichtigt werden.Die Antragsstellung ist wie folgt möglich, telefonische Anträge können nicht entgegengenommen werden!
Online
Am einfachsten ist es, die Briefwahlunterlagen auf unserer Internetseite www.nalbach.de zu beantragen. Hier müssen Sie den Antrag mit Ihren persönlichen Daten ergänzen und absenden.
Noch einfacher ist es, mit Ihrem Smartphone den auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten QR-Code abzuscannen. Hierdurch gelangen Sie auf ein bereits vorausgefülltes Formular, welches Sie lediglich um Ihr Geburtsdatum ergänzen müssen.
Der rechtzeitige Erhalt kann nur gewährleistet werden, wenn Ihr Antrag bis zum 05.06.2024 um 12.30 Uhr bei der Gemeindebehörde vorliegt Bei persönlicher Abholung können die Briefwahlunterlagen noch bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr, beim Wahlamt der Gemeinde Nalbach beantragt werden.Mittels Wahlbenachrichtigungsbrief
Die Briefwahlunterlagen können mit dem Antragsformular auf der Rückseite des Wahlbenachrichtigungsbriefes beantragt werden. Das Formular ist bereits vorausgefüllt und muss lediglich durch Ihr Geburtsdatum und zwingend durch Ihre Unterschrift ergänzt werden.
Die Zusendung an eine alternative Adresse ist ebenfalls möglich und kann im Formular angegeben werden.
Bei postalischer Rücksendung ist diese mit 0,85 € zu frankieren. Natürlich können Sie den Antrag auch direkt im Rathaus abgeben oder dort in den Briefkasten der Gemeinde Nalbach einwerfen.Persönlich beantragen
Die Briefwahlunterlagen können auch persönlich während der üblichen Öffnungszeiten des Wahlamtes im Rathaus beantragt und abgeholt werden. Dort besteht auch die Möglichkeit, direkt zu wählen und die Unterlagen in die Wahlurne einzuwerfen.Formloser Antrag
Die Beantragung der Briefwahl kann auch formlos unter Angabe der folgenden Informationen, per E-Mail oder einer sonstigen, dokumentierbaren Übermittlungsform vorgenommen werden.
- Familiennamen, Vornamen
- Geburtsdatum
- Wohnanschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort)
Die Frist für die Beantragung der Briefwahlunterlagen endet am 07.06.2024, 18.00 Uhr. Im Falle nachzuweisender plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums am Wahlsonntag dem 09.06.2024 nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bis 15.00 Uhr gestellt werden.Übliche Öffnungszeiten des Wahlamtes der Gemeinde Nalbach
Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
sowie
Montag, Dienstag u. Donnerstag 13:30 Uhr bis 16:00 UhrFreitag, 07. Juni 2024 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Die Wahlbriefe werden im Bereich der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihnen bis zum Tag vor der Wahl (08.06.2024, 12.00 Uhr), ein neuer Wahlschein ausgestellt werden.Wer den Antrag für eine andere Person stellt, benötigt dazu eine schriftliche Vollmacht. Diese kann auf dem Vordruck der Wahlbenachrichtigung erteilt werden. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten, d. h. für diese Briefwahlunterlagen in Empfang nehmen. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten bzw. der bevollmächtigten Person persönlich ausgehändigt oder durch Boten zugestellt.
Aktuelle Veröffentlichungen zu den anstehenden Wahlen entnehmen sie bitte – neben den Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt - auch der Internetseite der Gemeinde Nalbach.
Sofern Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die folgenden Personen:
Frau Patricia Groß 06838 9002 -145
Herr Julian Frankenfeld 06838 9002 -151
Herr Jörg Laub 06838 9002 -106
Herr Stefan Guardavascio 06838 9002 -110
Herr Patrik Salzgeber 06838 9002 -150 -
Unzulässige Wahlwerbung
In und an den Gebäuden, in denen sich die Wahlräume befinden, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu diesen Gebäuden sind Beeinflussungen der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild, verboten.
Zu dem Verbot der Beeinflussung innerhalb des Wahlraumes gehört auch, dass die Mitglieder der Wahlvorstände während Ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinzuweisendes Zeichen (Plaketten, Anstecknadeln etc.) sichtbar tragen dürfen.
Dies gilt auch für Personen, die sich längere Zeit, also nicht nur zur Stimmabgabe im Wahlraum aufhalten.Darüber hinaus ist jegliche Wahlwerbung auf den gesamten Grundstücken und in dem direkten Umfeld, auf dem sich die Wahllokale befinden, zu unterlassen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine nicht gestattet ist.
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Bekanntmachung über die Erteilung von Melderegisterauskünften an Parteien und Wählergruppen anl. der Europa- und Kommunalwahlen am 09. Juni 2024
Am 09. Juni 2024 finden die Europawahl und die Kommunalwahlen statt.
Gem. § 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschrift) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit deren Zusammensetzung das Lebensalter (z.B. Jungwähler) bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die Geburtsdaten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Gemäß § 50 Abs. 5 BMG hat die betroffene Person das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Aus diesem Grund werden die Wahlberechtigten der Gemeinde Nalbach hiermit auf die Widerspruchsrechte hingewiesen.
Widersprüche sind schriftlich oder zur Niederschrift zu richten an den Bürgermeister der Gemeinde Nalbach, Amt für Bürgerdienste, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach. -
Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Nalbach, am Sonntag, 09. Juni 2024
Gemäß § 23 des Kommunalwahlgesetzes (KWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127), geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828), in Verbindung mit § 18 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I. S. 171), geändert durch das Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 782) werden die politischen Parteien und Wählergruppen hiermit aufgefordert, unter Hinweis auf die Bestimmung der §§ 22 ff KWG und der §§ 17 ff KWO, Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Nalbach, am Sonntag, 09. Juni 2024
bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Nalbach, Rathausplatz 1, Zimmer E03,
bis spätestens am 66. Tag vor der Wahl, Donnerstag, 04. April 2024, 18.00 Uhr,
in dreifacher Ausfertigung, nach dem Muster der Anlage 11 zu § 19 Abs. 1 der KWO einzureichen.
Die Wahlvorschläge sollen so frühzeitig eingereicht werden, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig vor dem 04. April 2024 behoben werden können. Nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen sind in einfacher Ausfertigung erforderlich.
Die Dienststelle des Gemeindewahlleiters ist am Donnerstag, 04. April 2024, bis 18.00 Uhr geöffnet.
Bei der Einreichung der Wahlvorschläge ist folgendes zu beachten:
1. In der Gemeinde Nalbach werden gemäß § 32 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) 27 Gemeinderatsmitglieder gewählt.
2. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichsliste aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält.
Gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 14. September 2023 ist das Wahlgebiet der Gemeinde Nalbach in vier Wahlbereiche eingeteilt.
3. Als Bewerberin oder Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist. Zur Wahl von Bewerberinnen und
Bewerbern einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung wahlberechtigt: - für Bereichslisten die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlbereichs, - für die Gebietsliste die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung). Eine Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerbern ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentrittes im jeweiligen Wahlbereich oder Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder. Über den Versammlungsverlauf ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl nach der Anlage 15 zur KWO aufzunehmen. Die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer haben gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt nach der Anlage 16 KWO zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt sind, jede stimmberechtigte Teilnehmerin oder jeder stimmberechtigter Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Bezüglich des Inhaltes und der Form der Wahlvorschläge ergehen folgende Hinweise:
a) Ein Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11 KWO dreifach eingereicht werden.
b) Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese angeben.
c) Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.
d) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlages aufgestellt werden.
e) Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorschlagen werden, wer die Zustimmung dazu nach der Anlage 13 KWO schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
f) Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnungen aufzuführen.
g) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anders bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellv. Vertrauensperson sollen in der Gemeinde Nalbach wohnen.
h) Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei
ihren/seinen Familien- und Vornamen, ihren/seinen Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die von der Gemeinde Nalbach zuständigen Parteileitung. Die Parteien teilen, vor Einreichung der Wahlvorschläge, dem Landkreis Saarlouis die nach § 24 Abs. 7 Satz 3 KWG für die Gebietskörperschaft zuständige Parteileitung mit.
Mit dem Wahlvorschlag sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:
1. die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 13 KWO),
2. für Deutsche die Bescheinigung des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Gemeinderat wählbar sind (Anlage 14KWO),
3. für die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
a) die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 14 KWO),
b) Versicherungen an Eides statt zum Nachweis der Staatsangehörigkeit (Anlage 14 a KWO)
c) die Versicherung an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunftsmitgliedsstaaten, dass sie in diesem Mitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (Anlage 14 a KWO)
4. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 15 KWO)
5. die eidesstattliche Versicherung nach Anlage 16 KWO Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl oder bei der letzten Wahl zum Landestag des Saarlandes kein Sitz zufiel, bedarf der Unterstützung von mindestens 81 Wahlberechtigten.
Die Unterstützungslisten für einen solchen Wahlvorschlag liegen von dem Tage nach der Einreichung bis zum 04. April 2024, 18.00 Uhr während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 08.30 – 12.30 Uhr, montags bis donnerstags von 13.30 – 16.00 Uhr und zusätzlich an den letzten vier Samstagen vor dem 04. April 2024 (09.03.2024, 16.03.2024, 23.03.2023 und 30.03.2023) zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr im Rathaus Nalbach, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach, Zimmer E.03 zur Eintragung aus.
Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor-und Familiennamen, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Die Unterstützungsliste darf auch durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber unterzeichnet werden. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so ist die Unterschrift für alle Wahlvorschläge ungültig. Eine zur Unterstützung eines Wahlvorschlages geleistet Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden. Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Politischen Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.
Die Mitglieder des Gemeinderates werden nach den Grundätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet
Mehrheitswahl statt. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss bis spätestens Donnerstag, 04. April 2024, 18.00 Uhr dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Nalbach, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach, Zimmer E.03, von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge gemeinsam schriftlich erklärt werden (§§ 29 KWG, 24 KWO). Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellv. Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 25 KWG). Die Rücknahmeerklärung ist in dreifacher Ausfertigung beim Gemeindewahlleiter einzureichen (§ 20 Abs. 1 KWO). Wahlvorschläge nach § 22 Abs. 2 KWG können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 25 KWG). Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einrichtungsfrist (04. April 2024) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Der Änderungsgrund ist dem Gemeindewahlleiter nachzuweisen. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages kann dieser nicht mehr geändert werden (§ 26 KWG, § 21 Abs. 1 KWO).
Im Übrigen verweise ich auf die Bestimmung des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) über das Wahlvorschlagsrecht und den Inhalt der Wahlvorschläge (§§ 22 ff KWG, §§ 17 ff KWO). Die entsprechenden Anlagen zur KWO für die Einreichung der Wahlvorschläge können ab sofort beim Wahlamt der Gemeinde Nalbach im Rathaus Nalbach, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach, Zimmer E.03, angefordert werden. Die entsprechenden Anlagen werden darüber hinaus auf der Website der Landeswahlleiterin www.wahlen.saarland.de zur Verfügung gestellt. -
Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsräte Nalbach, Piesbach, Körprich und Bilsdorf in der Gemeinde Nalbach am Sonntag, dem Sonntag, 09. Juni 2024
Gemäß der §§ 51, 57 und 23 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127), geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828), in Verbindung mit §§ 63, 69 und 18 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I. S. 171), geändert durch das Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 782) werden die politischen Parteien und Wählergruppen hiermit aufgefordert, unter Hinweis auf die Bestimmung der §§ 51, 57 und 22 ff KWG und der §§ 63, 69 und 17 ff KWO, Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsräte in den Gemeindebezirken Nalbach, Piesbach, Körprich und Bilsdorf der Gemeinde Nalbach am Sonntag, den 09. Juni 2024 bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Nalbach, Rathausplatz 1, Zimmer E03,
bis spätestens am 66. Tag vor der Wahl, Donnerstag, 04. April 2024, 18.00 Uhr,
in dreifacher Ausfertigung, nach dem Muster der Anlage 11 zu § 19 Abs. 1 der KWO einzureichen.
Die Wahlvorschläge sollen so frühzeitig eingereicht werden, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig vor dem 04. April 2024 behoben werden können. Nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen sind in einfacher Ausfertigung erforderlich. Die Dienststelle des Gemeindewahlleiters ist am Donnerstag, 04. April 2024, bis 18.00 Uhr geöffnet.
Bei der Einreichung der Wahlvorschläge ist folgendes zu beachten:
1. Gemäß § 71 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) und der Satzung über den Anschluss des Ortsteils „Bahnhof“ an den Gemeindebezirk Nalbach und über die Festsetzung der Zahl der Mitglieder der Ortsräte in der Gemeinde Nalbach, beträgt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Ortrates
im Gemeindebezirk Nalbach 11,
im Gemeindebezirk Piesbach 9,
im Gemeindebezirk Körprich 11 und
im Gemeindebezirk Bilsdorf 7.
2. Jede Partei und Wählergruppe kann für einen Gemeindebezirk nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag wird nicht in Gebiets- und Bereichslisten gegliedert.
3. Als Bewerberin oder Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist. Zur Wahl von Bewerberinnen und
Bewerbern einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung nur die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Gemeindebezirkes oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) wahlberechtigt. Eine Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerbern ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentrittes im jeweiligen Wahlbereich oder Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder. Über den Versammlungsverlauf ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl nach der Anlage 15 zur KWO aufzunehmen. Die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer haben gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt nach der Anlage 16 KWO zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt sind, jede stimmberechtigte Teilnehmerin oder jeder stimmberechtigter Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Bezüglich des Inhaltes und der Form der Wahlvorschläge ergehen folgende Hinweise:
a) Ein Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11 KWO dreifach eingereicht werden.
b) Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese angeben.
c) Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie Ortsratsmitglieder zu wählen sind.
d) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden.
e) Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorschlagen werden, wer die Zustimmung dazu nach der Anlage 13 KWO schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
f) Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnungen aufzuführen.
g) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anders bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellv. Vertrauensperson sollen in der Gemeinde Nalbach wohnen.
h) Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren/seinen Familien- und Vornamen, ihren/seinen Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die von der Gemeinde Nalbach zuständigen Parteileitung.
Die Parteien teilen vor Einreichung der Wahlvorschläge dem Landkreis Saarlouis die nach § 24 Abs. 7 Satz 3 KWG für die Gebietskörperschaft zuständige Parteileitung mit. Mit den Wahlvorschlägen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:
1. die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 13 KWO),
2. für Deutsche die Bescheinigung des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Ortsrat wählbar sind (Anlage 14KWO),
3. für die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
a) die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 14 KWO),
b) Versicherungen an Eides statt zum Nachweis der Staatsangehörigkeit (Anlage 14 a KWO)
c) die Versicherung an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunftsmitgliedsstaaten, dass sie in diesem Mitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (Anlage 14 a KWO)
4. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 15 KWO)
5. die eidesstattliche Versicherung nach Anlage 16 KWO
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Wahl für den jeweiligen Ortsrat oder den Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landestag des Saarlandes kein Sitz zufiel, bedarf der Unterstützung von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder.
In den Gemeindebezirken bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern (ist in der Gemeinde Nalbach nicht der Fall) bedarf ein unterstützungsbedürftiger Wahlvorschlag der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der eineinhalbfachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder.
Die Unterstützungslisten für einen solchen Wahlvorschlag liegen von dem Tage nach der Einreichung bis zum 04. April 2024, 18.00 Uhr während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 08.30 – 12.30 Uhr, montags bis donnerstags von 13.30 – 16.00 Uhr und zusätzlich an den letzten vier Samstagen vor dem 04. April 2024 (09.03.2024, 16.03.2024, 23.03.2023 und 30.03.2023) zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr im Rathaus Nalbach, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach, Zimmer E.03 zur Eintragung aus.
Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor-und Familiennamen, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Die Unterstützungsliste darf auch durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber unterzeichnet werden. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so ist die Unterschrift für alle Wahlvorschläge ungültig. Eine zur Unterstützung eines Wahlvorschlages geleistet Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden. Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Politischen Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist. Die Mitglieder des Gemeinderates werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein oder kein
gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss bis spätestens Donnerstag, 04. April 2024, 18.00 Uhr dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Nalbach, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach, Zimmer E.03, von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge gemeinsam schriftlich erklärt werden (§§ 29 KWG, 24 KWO).
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellv. Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 25 KWG). Die Rücknahmeerklärung ist in dreifacher Ausfertigung beim Gemeindewahlleiter einzureichen (§ 20 Abs. 1 KWO). Wahlvorschläge nach § 22 Abs. 2 KWG können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 25 KWG). Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einrichtungsfrist (04. April 2024) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Der Änderungsgrund ist dem Gemeindewahlleiter nachzuweisen. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages kann dieser nicht mehr geändert werden (§ 26 KWG, § 21 Abs. 1 KWO).
Im Übrigen verweise ich auf die Bestimmung des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) über das Wahlvorschlagsrecht und den Inhalt der Wahlvorschläge (§§ 51, 57 und 22 ff KWG, §§ 63, 69 und 17 ff KWO). Die entsprechenden Anlagen zur KWO für die Einreichung der Wahlvorschläge können ab sofort beim Wahlamt der Gemeinde Nalbach, im Rathaus Nalbach, Rathausplatz 1, Zimmer E.03, angefordert werden. Die entsprechenden Anlagen werden darüber hinaus auf der Website der Landeswahlleiterin:
www.wahlen.saarland.de zur Verfügung gestellt. -
Bekanntmachung über die Einteilung des Wahlgebietes der Gemeinde Nalbach vom 14.09.2023
Das Wahlgebiet der Gemeinde Nalbach wurde aufgrund des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes und des § 1 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung für die Gemeinderatswahl am 09. Juni 2024 für die Aufstellung von Bereichslisten durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Nalbach vom 14. September 2023 in folgende Wahlbereiche eingeteilt:
Wahlbereich 1 - Gemeindebezirk Nalbach
Wahlbereich 2 - Gemeindebezirk Piesbach
Wahlbereich 3 - Gemeindebezirk Körprich
Wahlbereich 4 - Gemeindebezirk Bilsdorf