Veröffentlichungen
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Wahlbekanntmachung - Bürgermeisterwahl am 18. Mai 2025
1. Am 18. Mai 2025 findet die Wahl zur Bürgermeisterin/ zum Bürgermeister der Gemeinde Nalbach statt.
Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 9 Wahlbezirke eingeteilt:Gemeindebezirk Nalbach
Wahlbezirk 1:
Am Gähn, An der Feuerwache, Bilsdorfer Straße, Bruchstraße, Eisenbahnstraße, Gartenstraße, In der Herrenwies, Mittelstraße, Mühlenstraße, Nassauer Straße, Niedstraße, Primsaue, Rathausplatz, Saarwellinger Straße
Wahlraum: Litermonthalle Nalbach, Josefstraße, 66809 NalbachWahlbezirk 2:
Dieffler Straße, Enspfuhlstraße, Hubertusstraße, Hüttenberg, Jakob-Ziegler-Weg, Karl-Heinz-Basten-Weg, Primsstraße, Saarstraße
Wahlraum: Litermonthalle Nalbach, Josefstraße, 66809 NalbachWahlbezirk 3:
Am Gälgesberg, Am Zimmerbach, Düppenweilerstraße, Etzelbachstraße, Hubertusplatz, Mühlenberg, Piesbacher Straße
Wahlraum: Litermonthalle Nalbach, Josefstraße, 66809 NalbachWahlbezirk 4:
Am Litermont, Augrät, Bierbach, Burgstraße, Fußbachstraße, Josefstraße, Marienstraße, Moselstraße, Schletterstraße, Ziegelei
Wahlraum: Litermonthalle Nalbach, Josefstraße, 66809 Nalbach
Gemeindebezirk PiesbachWahlbezirk 5:
Ahornweg, Am Kreisel, Dörnerweg, Hauptstraße, Kirchenstraße, Kleppnerstraße, Lehweg
Wahlraum: Alte Schule Piesbach, Kirchenstraße 3, 66809 NalbachWahlbezirk 6:
Am Wasserwerk, Auf dem Berg, Bachstraße, Bergstraße, Fichtenweg, Hildstraße, Keltenweg, Litermontstraße, Römerweg, Rosengartenstraße, Schöngutweg, Sportplatzstraße, Tannenweg, Wochenend, Zum Steg
Wahlraum: Alte Schule Piesbach, Kirchenstraße 3, 66809 NalbachGemeindebezirk Körprich
Wahlbezirk 7:
Am Karpfenteich, Bahnhofstraße, Gebrüder-Montada-Platz, Hoxbergstraße, Jächterstraße, Kapellenstraße, Kleeberg, Lebacher Straße, Mozartstraße, Pastor-Woll-Weg, Raiffeisenstraße, Uferstraße, Waldstraße, Wingertstraße
Wahlraum: Michaelshalle Körprich, Gebrüder-Montada-Platz, 66809 NalbachWahlbezirk 8:
Amselweg, Dillinger Straße, Drosselweg, Elsterweg, Eulenweg, Falkenweg, Fasanenweg, Finkenweg, Homrichstraße, Hüttersdorfer Straße, Lerchenweg, Lilienweg, Meisenweg, Nelkenweg, Rosenweg, Schwalbenweg, Sperberweg, Taubenweg, Tulpenweg
Wahlraum: Michaelshalle Körprich, Gebrüder-Montada-Platz, 66809 NalbachGemeindebezirk Bilsdorf
Wahlbezirk 9:
Alle Straßen im Gemeindebezirk Bilsdorf
Wahlraum: Steinberghalle Bilsdorf, Schulstraße, 66809 NalbachIn den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 10.04.2025 bis 27.04.2025 übersendet werden, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Briefwahlbezirk 1
Briefwahlbezirk Nalbach & Bilsdorf:
Wahlbezirke 1 – 4 und 9Briefwahlbezirk 2
Briefwahlbezirk Piesbach & Körprich:
Wahlbezirke 5 – 6 und 7 – 8
Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13.30 Uhr im Rathaus Nalbach, Rathausplatz 1, Erdgeschoss (rechter Flügel) zusammen.3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückgegeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes einen beigen Stimmzettel für die Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters ausgehändigt.
Jeder Wählerin und jeder Wähler hat eine (1) Stimme.
Bei der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei/Wählergruppe/Einzelbewerberin/des Einzelbewerbers, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und des Berufs der Bewerberin/des Bewerbers jeden Wahlvorschlags.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit
das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.5. Wer einen Wahlschein hat, kann
a) durch Stimmabgabe an der
Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde Nalbach
b) durch Briefwahlteilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter den amtlichen Stimmzettel, den amtlichen Stimmzettelumschlag sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jede/r Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine/n Vertreter/in anstelle der/des Wahlbe¬rech¬tigten ist unzulässig (§ 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes).
Ein Wahlbe¬rech¬tigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behin¬derung an der Abgabe
seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfe¬leistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlbe¬rech¬tigten selbst getrof¬fenen und geäußerten Wahlent¬scheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfe¬leistung, die unter missbräuch¬licher Einfluss¬nahme erfolgt, die selbst¬be¬stimmte Willens¬bildung oder Entscheidung des Wahlbe¬rech¬tigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Inter¬es¬sen¬kon¬flikt
der Hilfs¬person besteht (§ 15 Absatz 5 des Komunalwahlgesetzes).Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zuläs¬siger Assistenz entgegen der Wahlent¬scheidung des
Wahlbe¬rech¬tigten oder ohne eine geäußerte Wahlent¬scheidung des Wahlbe¬rech¬tigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).Alle Wahlräume sowie das Wahlamt der Gemeinde Nalbach sind barrierefrei zu erreichen.
Hinweise zur eventuellen Stichwahl am 01. Juni 2025
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmzahlen erhalten haben, statt. Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Alle Wählerinnen und Wähler, die bereits zur Wahl am 18. Mai 2025 durch Briefwahl gewählt haben, erhalten automatisch zu der eventuell notwendig werdenden Stichwahl am 01. Juni 2025 ebenfalls Briefwahlunterlagen zugestellt. Gleiches gilt für Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt werden. Personen, die verstorben sind oder das Wahlrecht verloren haben, erhalten im Wählerverzeichnis einen Sperrvermerk.
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Beantragung der Briefwahlunterlagen für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in der Gemeinde Nalbach am Sonntag, dem 18. Mai 2025
Die Wahlbenachrichtigungsschreiben werden in der Gemeinde Nalbach zurzeit zugestellt. Sollten Sie bis Sonntag, dem 27. April 2025 kein Wahlbenachrichtigungsschreiben erhalten haben, können Sie sich an das Wahlamt der Gemeinde Nalbach (siehe unten) wenden.
Das Wahlbenachrichtigungsschreiben enthält auf der Rückseite einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen. Ich bitte alle Wahlberechtigten, die am Wahltag ihre Stimme nicht im Wahllokal abgeben können, die Briefwahlunterlagen möglichst frühzeitig persönlich oder schriftlich zu beantragen.
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.
Ab sofort ist es möglich, auf der Homepage der Gemeinde Nalbach „www.nalbach.de“ einen Online-Antrag auf Zusendung der Briefwahlunterlagen zu stellen.
Die Unterlagen können selbstverständlich auch mündlich beim Wahlamt beantragt werden. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen müssen grundsätzlich persönlich beantragt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.Wer den Antrag für eine andere/einen anderen Wahlberechtigte/-n stellt, benötigt dazu eine schriftliche Vollmacht. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten, d.h. für diese Briefwahlunterlagen in Empfang nehmen. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden der/dem Wahlberechtigten bzw. der bevollmächtigten Person persönlich ausgehändigt oder durch Boten zugestellt. Holt die/der Wahlberechtigte die Briefwahlunterlagen persönlich ab, so kann sie/er die Briefwahl auch direkt im Rathaus ausüben.
Das Wahlamt ist zu den üblichen Öffnungszeiten barrierefrei wie folgt zu erreichen:
montags 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr
und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
dienstags 7:30 Uhr bis 12.30 Uhr
und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
mittwochs 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr
donnerstags 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr
und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
freitags 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr (Freitag, 16. Mai 2025 bis 18.00 Uhr)Die Wahlbriefe werden im Bereich der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Er kann auch bei der Gemeindeverwaltung im Rathaus Nalbach, Rathausplatz 1, im Briefkasten am Rathauseingang, eingeworfen oder beim Wahlamt direkt abgegeben werden.Aktuelle Veröffentlichungen zu der anstehenden Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters entnehmen sie bitte – neben den Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt - auch der Startseite der Internetseite der Gemeinde Nalbach.
Sofern Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die folgenden Ansprechpartner/innen:
Herr Florian Ewen 06838 9002 -150
Herr Thomas Steies 06838 9002 -142
Frau Sarah Eufinger 06838 9002 -145
Herr Julian Frankenfeld 06838 9002 -151
Frau Aysen Ciftci 06838 900 -145 -
Bekanntmachung für die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Nalbach
am 18. Mai 2025 und ggfls. für die am 01. Juni 2025 stattfindende Stichwahl
Aufgrund des § 37 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG), in der Neufassung der Bekanntmachung vom 22.01.2019, (Amtsbl. S. 127), mache ich hiermit bekannt, dass Wahlbriefe von den Absenderinnen und Absendern als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform bei der Deutschen Post AG unentgeltlich eingeliefert werden können, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.
Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender den Betrag zu tragen, der das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigt. -
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge der Bewerber/in für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Nalbach
Amtl. Bekanntmachungsblatt am 28. März 2025
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge der Bewerber/in für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Nalbach
Die vom Gemeindewahlausschuss der Gemeinde Nalbach in seiner Sitzung vom 17.03.2025 zugelassenen Wahlvorschläge zu der am 18. Mai 2025 stattfindenden Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Nalbach, werden hiermit gemäß § 30 und § 72 Kommunalwahlgesetz (KWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828), in Verbindung mit § 25 und § 100 Kommunalwahlordnung (KWO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878) öffentlich bekanntgemacht:
1. Laub, Jörg
Sachgebietsleiter Gemeindeverwaltung
Geburtsjahr 1974
Nalbach Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)2. Krein-Kallenborn, Larissa Dorothea
Wirtschaftsjuristin (B.Sc.)
Geburtsjahr 1990
Nalbach Christlich Demokratische Union (CDU)3. Bitschnau, Bastian Alexander
Selbstst. Photovoltaikberater
(Betriebswirt HWK)
Geburtsjahr 1986
Nalbach Einzelbewerber
Nalbach, den 25. März 2025Gemeinde Nalbach
Der Gemeindewahlleiter
Lehnert
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Bekanntmachung über die Erteilung von Melderegisterauskünften an Parteien und Wählergruppen anlässlich der vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 und der Bürgermeisterwahl am 18. Mai 2025
Bekanntmachung über die Erteilung von Melderegisterauskünften an Parteien und Wählergruppen anlässlich der vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 und der Bürgermeisterwahl am 18. Mai 2025
Nach § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die von der Gemeinde übermittelten Daten dürfen von dem Empfänger nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.
Nach § 50 Absatz 5 BMG haben betroffene Personen, die mit der Übermittlung ihrer Daten zum vorgenannten Zweck nicht einverstanden sind, das Recht, bei der Gemeinde Nalbach, Amt für Bürgerdienste, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach, gegen die Weitergabe Widerspruch einzulegen.
Nalbach, den 25.11.2024
DER BÜRGERMEISTER
Peter Lehnert -
Bekanntmachung über die Festlegung des Wahlgebietes der Gemeinde Nalbach in Wahlbezirke
Bekanntmachung über die Festlegung des Wahlgebietes der Gemeinde Nalbach in Wahlbezirke
Gemäß § 2 Abs. 2 Bundeswahlgesetz – BWG –, in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91), beinhaltet der Wahlkreis 297 – Saarlouis – alle Gemeinden des Landkreises Merzig-Wadern und vom Landkreis Saarlouis die Gemeinden Bous, Dillingen/Saar, Ensdorf, Nalbach, Rehlingen-Siersburg, Saarlouis, Saarwellingen, Schwalbach, Überherrn, Wadgassen und Wallerfangen.Jeder Wahlkreis wird gem. § 2 Abs. 3 BWG für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.
Das Wahlgebiet der Gemeinde Nalbach wurde aufgrund des § 12 Abs. 1. der Bundeswahl-ordnung – BWO –, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283), für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 in folgende Wahlbezirke eingeteilt:
Gemeindebezirk Nalbach
Wahlbezirk 1
Wahlbezirk 2
Wahlbezirk 3
Wahlbezirk 4Gemeindebezirk Piesbach
Wahlbezirk 5
Wahlbezirk 6Gemeindebezirk Körprich
Wahlbezirk 7
Wahlbezirk 8Gemeindebezirk Bilsdorf
Wahlbezirk 9Briefwahlbezirke
BW 1
BW 2Nalbach, den 25. November 2024
DER BÜRGERMEISTER
Peter Lehnert -
Stellenausschreibung Bürgermeister Auszug Veröffentlichung Primsbote 46/2024
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Öffentliche Aufforderung zur Bildung der Wahlvorstände
Öffentliche Aufforderung zur Bildung der Wahlvorstände
an die in der Gemeinde Nalbach vertretenen Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlberechtigten für die Bestellung von Wahlvorsteherinnen/Wahlvorstehern sowie Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlvorstände der Gemeinde Nalbach anlässlich der
Wahl der Bürgermeisterin /des Bürgermeisters der Gemeinde Nalbach am Sonntag, dem 18. Mai 2025 (evtl. Stichwahl am 01. Juni 2025)
Gemäß § 9 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828), in Verbindung mit §§ 4, 4a Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I. S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878) werden für die am 18. Mai 2025 durchzuführende Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Gemeinde Nalbach Wahlvorstände gebildet.
Die Wahlvorstände bestehen nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde.
Sie setzen sich zusammen aus dem Wahlvorsteher (m/w/d/o) als Vorsitzendem, ihrer oder seiner Stellvertretung (m/w/d/o) und mindestens drei Beisitzern (m/w/d/o). Bei der Berufung sind die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Das Gemeindegebiet ist in neun Wahlbezirke eingeteilt. Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlvorstand zu bilden. Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden weitere zwei Wahlvorstände gebildet.Ich fordere hiermit die in der Gemeinde Nalbach vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlberechtigte als Wahlvorsteher/-innen, Stellvertreter/-innen und Beisitzer/-innen für die Bildung von Wahlvorständen in den einzelnen Wahlbezirken und für die Briefwahlvorstände der Gemeinde Nalbach für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters am 18. Mai 2025 zu benennen.
Die Vorschläge sind bis spätestens 07. Februar 2025 einzureichen: Gemeinde Nalbach, Wahlamt, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach, E-Mail: wahlamt@nalbach.de.
Nalbach, 02. Januar 2025
Gemeinde Nalbach
Der Gemeindewahlleiter
Peter Lehnert
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Öffentliche Aufforderung an die in der Gemeinde Nalbach vertretenen Parteien und Wählergruppen
Öffentliche Aufforderung
an die in der Gemeinde Nalbach vertretenen Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlberechtigten für die Berufung als Beisitzerinnen/Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen/Beisitzer für den
Gemeindewahlausschuss der Gemeinde Nalbach
für die
Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Gemeinde Nalbach am Sonntag, dem 18. Mai 2025 (evtl. Stichwahl am 01. Juni 2025)
Gemäß § 8 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) )in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828), in Verbindung mit § 3 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I. S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878) wird für die am 18. Mai 2025 durchzuführende Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde Nalbach ein Gemeindewahlausschuss gebildet.Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Gemeindewahlleiter als dem Vorsitzenden und mindestens vier von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzer (m/w/d/o); für jeden Beisitzer (m/w/d/o) ist eine Stellvertretung (m/w/d/o) zu bestellen.
Mitglied des Gemeindewahlausschusses kann nicht sein, wer Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist.
Bei der Bestellung hat der Gemeindewahlleiter rechtzeitig eingehende Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen zu berücksichtigen.
Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er stellt ferner das Gesamtergebnis der Wahl in der Gemeinde fest und stellt ggf. die beiden Bewerberinnen/Bewerber für eine Stichwahl fest sowie welche Bewerberin oder welcher Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (§§ 78 und 79 KWG).
Ich fordere hiermit die in der Gemeinde Nalbach vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlberechtigte als Beisitzerinnen/Beisitzer für die Bildung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Nalbach für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am 18. Mai 2025 zu benennen.
Die Vorschläge sind bis spätestens 07. Februar 2025 einzureichen: Gemeinde Nalbach, Wahlamt, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach, E-Mail: wahlamt@nalbach.de.Nalbach, 02. Januar 2025
Gemeinde Nalbach
Der Gemeindewahlleiter
Peter Lehnert -
Bekanntmachung über die Bildung der Wahlbezirke zur Durchführung der Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Gemeinde Nalbach am Sonntag, dem 18. Mai 2025
Bekanntmachung über die Bildung der Wahlbezirke zur Durchführung der Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Gemeinde Nalbach am Sonntag, dem 18. Mai 2025
Zur Durchführung der bezeichneten Wahl wird das Wahlgebiet der Gemeinde Nalbach gem. § 4 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828) i. V. mit § 1 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878), in folgende
4 Wahlbezirke eingeteilt:Wahlbezirk 1 --- Gemeindebezirk Nalbach
Wahlbezirk 2 --- Gemeindebezirk Piesbach
Wahlbezirk 3 --- Gemeindebezirk Körprich
Wahlbezirk 4 --- Gemeindebezirk BilsdorfNalbach, den 02. Januar 2025
GEMEINDE NALBACH
DER GEMEINDEWAHLLEITER
Peter Lehnert
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Bekanntmachung über die Erteilung von Melderegisterauskünften an Parteien und Wählergruppen anlässlich der vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 und der Bürgermeisterwahl am 18. Mai 2025
Bekanntmachung über die Erteilung von Melderegisterauskünften an Parteien und Wählergruppen anlässlich der vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 und der Bürgermeisterwahl am 18. Mai 2025
Nach § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die von der Gemeinde übermittelten Daten dürfen von dem Empfänger nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.
Nach § 50 Absatz 5 BMG haben betroffene Personen, die mit der Übermittlung ihrer Daten zum vorgenannten Zweck nicht einverstanden sind, das Recht, bei der Gemeinde Nalbach, Amt für Bürgerdienste, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach, gegen die Weitergabe Widerspruch einzulegen.
Nalbach, den 25.11.2024
DER BÜRGERMEISTER
Peter Lehnert -
Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters der Gemeinde Nalbach am Sonntag, dem 18. Mai 2025
Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters der Gemeinde Nalbach
am Sonntag, dem 18. Mai 2025
Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Nalbach findet am Sonntag, dem 18. Mai 2025 statt. Eine evtl. notwendige Stichwahl erfolgt am Sonntag, dem 01. Juni 2025.
Gemäß der §§ 22, 23, 24, 24a und 76 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828), in Verbindung mit §§ 18, 19, 100 und 104 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I. S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878) werden die politischen Parteien und Wählergruppen sowie Einzelpersonen hiermit aufgefordert, für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Gemeinde Nalbach am Sonntag, den 18. Mai 2025 bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Nalbach, Rathausplatz 1, Zimmer E03,
bis spätestens am 66. Tag vor der Wahl, Donnerstag, 13. März 2025, 18.00 Uhr,
in dreifacher Ausfertigung, nach dem Muster der Anlage 11 a bzw. Anlage 11 b zu § 19 Abs. 1 der KWO einzureichen.
Die dem Wahlvorschlag beizufügenden Anlagen sind nur in einer Ausfertigung erforderlich.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 13. März 2025 einzurei-chen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass neben der Einreichung eines Wahlvorschlages auch eine beamtenrechtliche Bewerbung der Bewerberin / des Bewerbers notwendig ist, die ebenfalls bis zum 13. März 2025 vorzulegen ist.
Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist nach den Grundsätzen der Mehr-heitswahl durchzuführen.
Ist zur Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kein gültiger Wahlvorschlag einge-reicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vom Gemeinderat der Gemeinde Nalbach gewählt.
Wählbarkeit
Nach § 54 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ist zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister wählbar jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundge-setzes und jede Unionsbürgerin oder jeder Unionsbürger, die oder der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäi-schen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die frei-heitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zur Bürger-meisterin oder zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
A) Parteien und Wählergruppen
Parteien und Wählergruppen haben ihren Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a Kommunalwahlordnung (KWO) einzureichen.
Sie haben dabei insbesondere Folgendes zu beachten:
1. Jede Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewer-berin oder einen Bewerber enthalten darf, einreichen. Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbe-zeichnung verwenden, auch diese angeben.
2. Die Bewerberin/der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes zu wählen.
3. Die Bewerberin/der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung an Eides statt abgeben, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demo-kratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die Zustimmungserklä-rung kann nicht zurückgenommen werden.
4. Die Bewerberin/der Bewerber ist im Wahlvorschlag mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.
5. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
Soweit das KWG nichts anderes bestimmt, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson berechtigt, verbindliche Erklä-rungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson sollen in der Gemeinde Nalbach wohnen.
6. Der Wahlvorschlag muss von drei Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Jede Unterzeichnerin und jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort sowie ihren oder seine Wohnung angeben.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig.
7. Der Wahlvorschlag einer Partei bedarf der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.
Mit den Wahlvorschlägen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:
1. die Zustimmungserklärung der oder des in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberin oder Bewerbers (Anlage 13 KWO),
2. für Deutsche, die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Bewerberin oder der Bewerber als Bürgermeister oder Bürgermeisterin wählbar ist (Anlage 14 KWO),
3. für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
a) die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausge¬schlossen sind (Anlage 14 KWO),
b) die Versicherungen an Eides statt der Bewerberin oder des Bewerbers zum Nach-weis der Wählbarkeit (Anlage 14 a KWO),
4. eine Ausfertigung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 15 KWO über die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Ver-sammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben der /die Leiter/in der Versammlung und zwei von dieser/diesem bestimmte Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eides statt gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu versichern (Anlage 16 KWO), dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede stimmberechtigte Teilnehmerin oder jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
B) Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber
1. Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber haben ihre Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 11b einzureichen und persönlich und handschriftlich zu unter-zeichnen. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt den Familiennamen der Bewerberin oder des Bewerbers. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers kann von drei Wahlberechtigten unterschrieben werden; in dem Wahlvorschlag kann eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.
2. Die Bewerberin oder der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvor-schlag schriftlich zustimmen und dabei die Eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (Anlage 13 KWO). Die Zustimmungserklärung kann nicht zurückgenommen werden.
3. Mit den Wahlvorschlägen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:
a) für Deutsche, die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Bewerberin oder der Bewerber als Bürgermeister oder Bürgermeisterin wählbar ist (Anlage 14 KWO),
b) für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
- die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlos¬sen sind (Anlage 14 KWO),
- die Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers an Eides statt zum Nachweis der Wählbarkeit (Anlage 14 a KWO) oder auf Verlangen die Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten, dass sie oder er in diesem Mitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist.
C) Unterstützung eines Wahlvorschlages
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz zugefallen ist, bedarf der Unterstützung von mindestens 81 wahlberechtigten Bürgerinnen oder Bürgern der Gemeinde Nalbach. Dies gilt auch für Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber.
Der Unterstützung des Wahlvorschlags einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununter-brochen vertreten ist.
Zur Unterstützung eines Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe oder einer Ein-zelbewerberin oder eines Einzelbewerbers haben sich die Wahlberechtigten bis spätestens zum 13. März 2025, 18.00 Uhr, persönlich in ein beim Wahlamt der Gemeinde Nalbach (Rathaus Nalbach, Zimmer E.03, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach) für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre bzw. seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unter-schrift kann nicht zurückgezogen werden.
Die Unterstützungsverzeichnisse liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahl-vorschlages folgenden Tag bis zum 66. Tag vor der Wahl, Donnerstag, 13. März 2025, 18.00 Uhr, zur Eintragung aus. Die Eintragung ist während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und montags, dienstags und donnerstags von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr), sowie an den letzten 4 Samstagen vor Ablauf der Frist, also am 15.02.2025, 22.02.2025, 01.03.2025 und 08.03.2025 in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr, möglich.
Die Dienststelle des Gemeindewahlleiters ist am letzten Tag der Einreichungsfrist, Donnerstag, dem 13. März 2025, vormittags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und nachmittags von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.
Auf die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Einrichtung eines Unterstützungsver-zeichnisses sowie über die Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis in § 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO wird hingewiesen.
Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunal-wahlordnung verwiesen.
Die für das Einreichen von Wahlvorschlägen für die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bür-germeister notwendigen Formulare (Anlagen 11a, 11b, 13, 14, 14a, 15 und 16 zur KWO) stellt das Wahlamt der Gemeinde Nalbach auf Wunsch gerne zur Verfügung.
Diese können ab sofort beim Wahlamt der Gemeinde Nalbach im Rathaus Nalbach, Rathausplatz 1, Zimmer E.02/E.03 - Tel. 06838/9002-150 und 151 -angefordert bzw. unter folgender Internetadresse runtergeladen werden:
www.saarland.de/landeswahlleiterin/wahlinformationen/kommunalwahlen
Nalbach, den 15. November 2024
Gemeinde Nalbach
Der Gemeindewahlleiter
Peter Lehnert
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Bekanntmachung über die Festsetzung des Wahltages für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde Nalbach
Bekanntmachung über die Festsetzung des Wahltages für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde Nalbach
Hiermit gebe ich bekannt, dass das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Benehmen mit der Gemeinde Nalbach aufgrund des § 74 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde Nalbach als Wahltag
Sonntag, den 18. Mai 2025
festgesetzt hat.
Eine etwa notwendig werdende Stichwahl findet gem. § 74 Abs. 4 des Kommunalwahl-gesetzes 14 Tage nach der Wahl (Sonntag, 01. Juni 2025) statt.
Nalbach, den 22. Oktober 2024
GEMEINDE NALBACH
DER GEMEINDEWAHLLEITER
Peter Lehnert
Bürgermeister