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Information zur Vorsorge bei Hochwasser und Starkregen 

Überflutungsvorsorge kann im Wesentlichen aus folgenden Bestandteilen bestehen: 

• Bauvorsorge

• Anpassung der Bauweise und Nutzung

• Verhaltensvorsorge

• konkretes Handeln im Hochwasser-, Starkregenfall

• Risikovorsorge

• finanzielle Absicherung, Versicherungsschutz 

Die Hochwasserereignisse der Jahre 1993, 1995 und 1997 entlang der Flüsse Mosel und Saar haben uns allen eindrucksvoll vor Augen geführt, welche Auswirkungen der Umgang mit den natürlichen Überschwemmungsgebieten haben kann. 

Alle Jahre wieder sehen wir uns Hochwasserereignissen ausgesetzt, die insbesondere durch langanhaltende Niederschläge ausgelöst werden. Die Niederschläge nehmen in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich zu. Heutzutage führen Niederschlagsmengen, die früher schadlos waren, zu Ereignissen, die gerne als "Jahrhunderthochwasser“ bezeichnet werden. 

Schuld daran war vor allem die zunehmende Besiedlung der Auen und die damit einhergehende Zunahme der Vermögenswerte in den Überschwemmungsgebieten. Auch Eingriffe in das Speichervermögen der Landschaft, wie die Flächenversiegelung, der Bau von Regenwasserkanälen, Intensivlandwirtschaft, Waldrodung und Gewässerausbau bewirken eine Verschärfung der Hochwasserproblematik. Die Hochwasserschäden sind damit weitestgehend hausgemacht. 

 

Nach § 5 WHG besteht eine „Allgemeine Sorgfaltspflicht“ 

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

  1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,

  2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,

  3.  die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und

  4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. 

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen. 

 

Beitrag zum Hochwasserschutz 

Jeder Einzelne kann einen Beitrag zum Hochwasserschutz leisten. Gewässeranlieger sollten zum Beispiel auf die Ablagerung von Gartenabfällen und Boden in Gewässernähe verzichten. In den gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist dies verboten. Zu beachten ist, dass die Bäche mitunter erheblich anschwellen (Sturzfluten), so dass auch Materialien, die abseits des normalen Bachbetts gelagert werden, bei Hochwasser mitgerissen werden können.

Häufig gibt es keine Vorwarnzeit, da jedes aufziehende Unwetter Potential für Überflutungen liefert und sich Extremwetterereignisse mitunter sogar lokal erst bilden. Dann kann nicht einmal eine Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes rechtzeitig herausgegeben werden. 

Daher ist es umso wichtiger, dass private Vorsorge wie etwa der Schutz der eigenen Häuser und Wohnungen auf jeden Fall funktioniert. Bedenken Sie, dass der Aufenthalt im Freien während eines Gewitters Lebensgefahr bedeutet und Sie daher Schutzmaßnahmen nur vor Beginn des Unwetters einleiten können. Extreme Starkregen treten gehäuft während der warmen Jahreszeit auf. Hilfreich kann deshalb auch sein, in den Sommermonaten aufmerksam die Großwetterlage zu verfolgen und schon bei latenter Unwettergefahr Maßnahmen zu treffen. 

 

Schutz vor Rückstau aus dem Kanal 

Jeder Niederschlag führt zu einem Anstieg des Wasserspiegels im Kanal. Dies ist ein normaler Betriebszustand und keine Störung. Mitunter erreicht der Abwasserspiegel im Kanal die Anschlüsse der privaten Entwässerung und es kommt zum Rückstau im Hausanschluss. Die Folge könnte der Austritt von Abwasser ins Gebäude sein, zum Beispiel über Bodenabläufe und Sanitäreinrichtungen, besonders - aber nicht nur - im Kellergeschoss. Mit Hilfe einer Rückstausicherung im Haus kann dies relativ einfach verhindert werden. Wichtig ist, dass alle Entwässerungen korrekt in das System eingebunden sind und die Rückstauklappen regelmäßig gewartet werden. Der Einbau von Rückstausicherungen ist meistens in den kommunalen Abwassersatzungen vorgeschrieben.

Der Rückstau aus dem Abwasserkanal ist die bei Weitem die häufigste Schadensursache bei Starkregenereignissen und liegt allein in der Verantwortung des Hauseigentümers! Auch kann durch länger anhaltende Regenfälle der Grundwasserstand so weit ansteigen, dass durch die nicht immer dichten erdverlegten Abwasserkanäle das drückende Grundwasser bis ins das Gebäude eindringt. 

 

Bauliche Schutzmaßnahmen 

Zwar sind besonders Gebäude, die sich in Überschwemmungsgebieten, Senken oder ähnlich exponierten Lagen befinden, gefährdet und durch weitergehende Schutzmaßnahmen zu sichern, bei entsprechender Regenintensität kann es aber jedes Gebäude treffen, selbst auf einer Anhöhe.

Alle Schutzmaßnahmen sind immer nach örtlichen Gegebenheiten in Erwägung zu ziehen. Oft ist es hilfreich, etwa Schwellen an Eingängen vorzusehen, Kellerlichtschächte zu ummauern, Kellerfenster wasserdicht mit Druckverschluss auszubilden, druckdicht verschließbare Eingangstüren vorzusehen oder Einfahrten in Tiefgaragen mit einer Schwelle zu sichern. Dabei entstehen oft Zielkonflikte mit Barrierefreiheit, optischer Wirkung, der Nutzung von Kellerräumen oder anderen Aspekten – diese muss der Hauseigentümer abwägen. 

 

Checkliste zur Vorsorge 

Liegen Räume unter der Rückstauebene (meist Straßenoberkante) - kann dort auf hochwertige Nutzung verzichtet werden?

Haben alle Entwässerungsobjekte (Bodenabläufe, Waschbecken, Duschen, WC) unterhalb der Rückstauebene eine funktionsfähige und gewartete Rückstausicherung? Falls Sanitäreinrichtungen (zum Beispiel WC, Waschbecken, Dusche), Waschmaschinen oder Brennwertheizungen unter der Rückstauebene betrieben werden und sind die Sicherungs- und Verteilkästen der Elektroinstallation noch im Kellerbereich installiert, ist eine regelmäßig gewartete Hebeanlage erforderlich. 

Sind alle Reinigungsöffnungen und Schächte unterhalb der Rückstauebene nötig? Sind sie gegen drückendes Wasser gesichert? 

Gibt es Altanlagen – zum Beispiel meist unzulässige Drainagen –, die volllaufen können und dann über die Grundstücksentwässerung bei Rückstau ins Gebäude fließen? 

Ist das Grundstück durch Oberflächenabfluss von der Straße, Nachbargrundstücken oder angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen gefährdet?

Liegt das Grundstück in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet oder in einem Tiefbereich im Gelände? 

Vorherige Schadensereignisse sind bekannt? Mit welchen Höhen ist daraus abgeleitet mindestens zu rechnen? 

Sind technische Einrichtungen – zum Beispiel Öltanks – gegen Aufschwimmen gesichert?

Kann oberflächlich abfließendes Wasser einen Weg ins Haus finden? 

Sind diese typischen Schwachpunkte am Haus vorhanden?

• ebenerdiger Eingang

• ebenerdige Terrasse mit Eingang 

• Kellerlichtschächte ohne Aufmauerung 

• tief liegende Kellerfenster 

• Abgänge und Treppen 

• Flächen (Hof, Stellplätze) mit Gefälle zum Haus hin 

• tiefliegende Garage 

• Einfahrt mit Gefälle zum Haus 

 

Schließen Dachentwässerungen, Entwässerungen von Kellertreppen, Hofflächen bei Mischwasserableitungen auf der "richtigen" Außen-Seite der Rückstausicherung an die Grundstücksentwässerung an? Die "richtige" bzw. Außen-Seite liegt zwischen Rückstausicherung und öffentlichem Kanal. 

Können Sie eine Frage nicht sicher beantworten oder haben Sie Zweifel? Dann sind die Abfragen des Hochwasserpasses www.hochwasser-pass.com (externe Webseite!) und eventuell die anschließende Hinzuziehung eines Architekten, Bausachverständigen oder einer sachkundigen Firma dringend zu empfehlen! 

 

Empfehlung der Gemeinde:  

Die von Hochwasser betroffenen Grundstückseigentümer sollen möglichst frühzeitig Sandsäcke, falls benötigt, zum Hochwasserschutz besorgen. 

Im Ernstfall hält die Feuerwehr nur eine kleine Menge an Sandsäcken vor.

Zwar kann durch die Kooperation mit den Nachbarkommunen kurzfristig Sandsäcke nachgeordert werden, dafür könnte es allerdings für Sie bzw. ihr Anwesen zu spät sein. 

 

Hinweis: 

Alte benutzte Sandsäcke sind als „Sondermüll“ zu entsorgen. Diese Entsorgung muss jeder Eigentümer für seine Sandsäcke selbst vornehmen.

 

Rauchwarnmelderpflicht im Saarland

 

Alle Wohnungen im Saarland müssen mit Rauchmeldern ausgestattet sein.

Die meisten Todesfälle bei Bränden gibt es, weil Menschen vom Feuer im Schlaf überrascht werden, ersticken oder an einer Rauchgasvergiftung sterben. Rauchmelder helfen dabei, sich so frühzeitig wie möglich in Sicherheit bringen zu können.

Wer macht was?

Wer muss die Rauchmelder anbringen?

Diese Pflicht haben die Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen. Sofern Sie in einer Mietwohnung leben also Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter.

Wer kümmert sich um Kontrolle und Instandhaltung?

Die Kontrolle und Wartung obliegt den Nutzerinnen und Nutzern einer Wohnung, in Mietwohnungen also den Mieterinnen und Mietern. Darin enthalten sind eine jährliche Kontrolle und der Austausch von Batterien.

Was tun, wenn noch Rauchmelder fehlen?

Zunächst sollte die Vermieterin oder der Vermieter aufgefordert werden, die fehlenden Rauchmelder anzubringen. Geschieht dies weiterhin nicht, besteht erhöhte Gefahr für eine Rauchgasvergiftung und damit auch das Risiko von gebührenpflichtigen Ermittlungen und einem Einschreiten durch die Bauaufsicht.

Ist eine Selbsthilfe möglich?

Werden die Rauchmelder nicht innerhalb einer angemessenen Frist von der Vermieterin oder dem Vermieter angebracht, können Sie dies selbst vornehmen und sich die Kosten anschließend erstatten lassen.

Wie viele Rauchmelder sind notwendig?

In der Bauordnung ist mindestens einer pro Schlafraum vorgeschrieben, für jedes Kinderzimmer sowie für die Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen. Die Rauchmelder müssen eine CE-Kennzeichnung besitzen, die anzeigt, dass das Gerät den Erfordernissen der EU-Verordnung entspricht.

Wie müssen Rauchmelder angebracht werden?

Fachkenntnisse für die Installation sind nicht erforderlich, jedoch sollte die Montageanleitung beachtet werden. Die Geräte gehören unter die höchste Stelle der Decke.

Wie funktionieren Rauchmelder?

Schon eine kleine Menge Rauch löst einen schrillen Alarmton von mindestens 85 Dezibel aus, der auch aus dem Schlaf weckt. Fehlalarme durch den Rauch einer Zigarette müssen Sie nicht befürchten.

Was passiert bei einem Fehlalarm des Rauchmelders, wenn niemand zuhause ist?

Es besteht keine Gefahr, dass für den Feuerwehr-Einsatz Kosten für Sie entstehen.

 

Rauchmelder können Ihr Leben retten! 

 

 

Zusammenfassend:

Einbaupflicht:

- für Wohnungen in Neu- und Umbauten:  seit dem 01 Juni 2004

- für bestehende Wohnungen:   umzusetzen bis 31.12.2016

Jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder ist in Wohnungen einzubauen in allen:

- Schlafräumen

- Kinderzimmern sowie 

- Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.

Die Richtlinien für eine ordnungsgemäße Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern sind in der Anwendungsnorm DIN 14676 festgelegt. Sie bezieht sich auf den privat genutzten Wohnbereich, der mit batterie- oder netzbetriebenen Rauchwarnmeldern ausgestattet ist.. Die Einhaltung der DIN-Vorschriften ist Voraussetzung für eine fachgerechte und rechtlich einwandfreie Installation und den sicheren Betrieb der Lebensretter.

 

Verantwortlich:

- für den Einbau: der Eigentümer

- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Besitzer, bei Mietwohnungen der Mieter, es sei denn der Eigentümer übernimmt dies selbst.

Die DIN 14676 schreibt eine Inspektion, Wartung und Funktionsprüfung der Warnsignale von Rauchwarnmeldern nach Angaben des Herstellers, mindestens jedoch einmal im Abstand von 12 Monaten (+/- 3 Monate) vor. 

 

Kontrolle:

Eine Kontrolle der Rauchwarnmelderpflicht durch die Bauaufsichtsbehörden, Feuerwehren oder sonstigen Behörden findet nicht statt. Ein Verstoß gegen die Einhaltung der Rauchwarnmelderpflicht kann im Brandfall ein strafrechtliches Verfahren nach sich ziehen, sollten durch Feuer und/ oder Rauch Personen zu Schaden kommen. 

 

Gesetzliche Grundlage:

§ 46 Absatz 4 Landesbauordnung (LBO) lautet:

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.